Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete
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(Nr. 2011.) Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete. Vom 30. März 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt.
§. 2.
- Baldmöglichst nach Schluß des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe folgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrath und dem Reichstag eine Uebersicht sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen.
- In dieser Vorlage sind die über- und außeretatsmäßigen Ausgaben zur nachträglichen Genehmigung besonders nachzuweisen.
- Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
§. 3.
- Ueber die Verwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
§. 4.
- Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutzgebiets die Aufnahme einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege der Gesetzgebung.
§. 5.
- Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebiets entstehenden Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen dieses Gebiets.
§. 6.
- Der dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet, für das Etatsjahr 1892/93 als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1892/93 hat auch für die Etatsjahre 1893/94 und 1894/95 für die Etatsaufstellung der Schutzgebiete als Norm zu gelten. [370]
§. 7.
- Auf Schutzgebiete, deren Verwaltungskosten ausschließlich von einer Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
- Für das ostafrikanische Schutzgebiet treten die Vorschriften unter §. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes erst mit dem 1. April 1894 in Kraft, sofern nicht durch Kaiserliche Verordnung ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 30. März 1892.