Gesetz über Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit
Erscheinungsbild
[264]
Vom 12. Mai 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
[Bearbeiten]- Die Militärgerichtsbarkeit ist auf der Grundlage der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 allgemein wieder einzuführen.
§ 2
[Bearbeiten]- Den Zeitpunkt der Wiedereinführung bestimmt der Reichswehrminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz. Mit diesem Zeitpunkt treten die diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
§ 3
[Bearbeiten]- An die Stelle des Reichsmilitärgerichts tritt allgemein das Reichsgericht.
§ 4
[Bearbeiten]- Der Reichswehrminister hat die zur Überleitung und zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Er wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz, die Militärstrafgerichtsordnung, das Einführungsgesetz dazu und das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten usw., vom 1. Dezember 1898 unter Anpassung an die Wehrverfassung, an das Gerichtsverfassungsgesetz und an die Strafprozeßordnung zu ändern und den Wortlaut der geänderten Gesetze unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen im Reichsgesetzblatt bekannt zu machen.
- Berlin, den 12. Mai 1933.