Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes
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(Nr. 1656.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885. Vom 18. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Dem §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. von 1885 S. 112) tritt folgende Bestimmung hinzu:
- Der Bundesrath wird ermächtigt, wenn nach internationalen Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reich und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstation hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren:
- a) für alle Materialien, Einrichtungsstücke und sonstigen Gegenstände, welche zur Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtung der Wechselstation, sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschlußstrecke erforderlich sind, insoweit die Anschaffung dieser Gegenstände ausländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt;
- b) für alle für die ausländische Bahnunternehmung zur Besorgung des von ihr übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung, sowie alle für die ausländischen Grenzämter zu Dienstzwecken eingehenden Betriebsmittel, Geräthschaften und Verbrauchsmaterialien in den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen Mengen; [124]
- c) für die Dienstutensilien der innerhalb des deutschen Zollgebiets stationirten Beamten und Angestellten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem betheiligten Dienstzweige der Verwaltung des Nachbarstaates.
- Der Bundesrath wird ermächtigt, wenn nach internationalen Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reich und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstation hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren:
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 18. April 1886.