Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 23, Seite 304
Fassung vom: 25. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juni 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[304]


(Nr. 2684.) Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. Vom 25. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Auf die zum Kaiserlichen Gouvernement Kiautschou gehörigen Militärpersonen finden die in der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das Verhältniß „an Bord“ gegebenen Vorschriften Anwendung.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 in Kraft und hat bis zum 1. Januar 1906 Gültigkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 25. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.