Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes
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(Nr. 2883.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes. Vom 20. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Den Mitgliedern der vom Reichstage zur Vorberathung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes eingesetzten Kommission wird für die Theilnahme an den Sitzungen der Kommission, welche während der Unterbrechung der Plenar-Verhandlungen des Reichstags stattfinden, ein Betrag von je Zweitausend Mark aus der Reichskasse gewährt. Von dem gewährten Betrage werden die Tagegelder abgerechnet, welche ein Mitglied der Kommission in seiner besonderen Eigenschaft als Mitglied eines deutschen Landtags für dieselbe Zeit bezieht. Die hierzu im Gesammtbetrage von 56.000 Mark erforderlichen Mittel sind bei dem Etat des Reichstags außeretatsmäßig zu verausgaben.
- Die näheren Bestimmungen erläßt der Präsident des Reichstags.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Crefeld, den 20. Juni 1902.