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Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 7, Seite 23
Fassung vom: 8. Februar 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Februar 1890
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1887.) Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. Vom 8. Februar 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.

Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen, werden in Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärjahres zurückgestellt. Haben dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe empfangen, so werden diese Militärpflichtigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von Uebungen befreit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Februar 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.