Gesetz, betreffend die Verwendungen aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung
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(Nr. 1045.) Gesetz, betreffend die Verwendungen aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 10. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die von der Reichs-Hauptkasse im Jahre 1873 aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich für gemeinsame Zwecke verausgabten Kosten sind, soweit dieselben nicht unter Ziffer 9 des §. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) fallen, mit noch 126.211 Thlr. 6 Sgr. 1 Pf. aus der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung vorweg zu bestreiten.
§. 2.
- Die dem Reichskanzler im Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) ertheilte Ermächtigung, die durch die Kriegführung wider Frankreich dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben aus dem Antheile desselben an der französischen Kriegskosten-Entschädigung einschließlich der Zinserträge dieses Antheils zu bestreiten, dauert fort.
- Dem Reichstage ist bei der nächsten ordentlichen Zusammenkunft desselben über die Ausführung dieser Bestimmung Rechenschaft zu geben. Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der weiteren Fortdauer der im Vorstehenden bezeichneten Ermächtigung gesetzliche Anordnung vorbehalten.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 10. Februar 1875.