Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870
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(Nr. 732.) Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870. Vom 10. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1.
- Die von der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes in den Jahren 1868., 1869. und 1870. vorschußweise bestrittenen einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Betrage von 341.780 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. sind aus dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushaltes vom Jahre 1870. zu decken und auf Grund dieses Gesetzes definitiv in Ausgabe zu stellen. [393]
§ 2.
- Der von dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre 1870. nach Ausführung der Bestimmung im § 1. dieses Gesetzes verbleibende Rest ist zu den für das Jahr 1871. von dem ehemaligen Norddeutschen Bunde an die süddeutschen Staaten und Luxemburg zu leistenden Herauszahlungen aus den gemeinschaftlichen Einnahmen an Rübenzuckersteuer zu reserviren.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 10. November 1871.