Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
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(Nr. 3614.) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Das Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) und das Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden wie folgt geändert:
- Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds nach den für diese Fonds geltenden Vorschriften wird dem Reichskanzler mit folgenden Maßgaben übertragen:
- 1. Eine Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen des Reichs-Invalidenfonds findet nicht mehr statt. Die bisher erfolgten Außerkurssetzungen verlieren ihre Wirkung.
- 2. Der § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 wird aufgehoben.
- 3. Bei dem gemeinsamen Verschlusse der Wertpapiere wirken zwei Mitglieder der Reichsschuldenkommission mit, von denen das eine dem Bundesrate, das andere dem Reichstag angehört.
- 4. Eine Bilanz über den Reichs-Invalidenfonds ist nicht mehr aufzustellen.
§ 2.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.