Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges
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(Nr. 1999.) Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom 28. Februar 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der Bundesrath wird ermächtigt, die Außerkurssetzung der in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler unter Einlösung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler anzuordnen und die hierfür erforderlichen Vorschriften festzustellen.
§. 2.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Bedarf zur Deckung des durch die Einziehung dieser Münzen entstehenden Verlustes aus den bereiten Mitteln der Reichs-Hauptkasse zu entnehmen.
§. 3.
- Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1891/92, vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) dem Reichskanzler ertheilte Ermächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum Betrage von 175 Millionen Mark ausgedehnt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 28. Februar 1892.