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Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 25, Seite 287 - 306
Fassung vom: 11. Juli 1887
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Bekanntmachung: 14. Juli 1887
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(Nr. 1735.) Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. Vom 11. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

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§. 1. Umfang der Versicherung.

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Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt und nicht schon auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), oder der auf Grund des §. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, werden gegen die Folgen der bei diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte [288] eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1886.
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden.

§. 2.

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Unternehmer von Bauarbeiten (§. 1 Absatz 1) sind berechtigt, andere nach §. 1 nicht versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen und, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu versichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt werden.
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen.
Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.

§. 3. Unternehmer.

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Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser Betrieb erfolgt;
2. bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.

§. 4. Träger der Versicherung.

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Die Versicherung erfolgt:
1. bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes oder unter die nach §. 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letzteren werden zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15); [289]
2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaate als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs- und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Absatz 1 durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt (§§. 46, 47);
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Absatz 3 durch den Kommunalverband beziehungsweise die Korporation, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist (§§. 46, 47);
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (§. 3) beziehungsweise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der §§. 16 ff. durch die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden (§. 1, §. 4 Ziffer 1, §. 9 ff. dieses Gesetzes, §§. 1, 9 ff. des Unfallversicherungsgesetzes).
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welche als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.

§. 5.

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Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder einzelner Arten der unter §. 4 Ziffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Zentralbehörde abzugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten.
Diese Erklärung ist, auch soweit es sich um die Ausführung von Maurer-, Zimmer- und ähnlichen Bauarbeiten (§. 1 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes) handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach §. 4 Ziffer 1 Absatz 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben.
Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben abzugeben und darf auch nach dem in dem vorstehenden Absätze bestimmten Termine erfolgen. [290]

§. 6. Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkassen etc.

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Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallversicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände, sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der §§. 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den §§. 3, 5 bis 8 des Unfallversicherungsgesetzes.
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat das Statut Bestimmung zu treffen.

§. 7.

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Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des §. 5 Absatz 9 bis 11 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung.
Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfälle die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Auslande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber solchen Personen die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten.
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnortes die im Absatz 2 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der Kosten zu übernehmen.
Die Versicherungsanstalt (§. 16) ist befugt, die im Absatz 2 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen.
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

§. 8.

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Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung des §. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. [291] Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 7 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung statt.
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage stattfindet.

II. Berufsgenossenschaft.

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§. 9. Umfang.

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Die Berufsgenoffenschaft (§. 4 Ziffer 1) umfaßt, unbeschadet der Bestimmungen des §. 5, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art.
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten erstrecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb. Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben.
Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, scheiden aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkte aus, mit welchem dieses Gesetz für die im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Umfange nach in Kraft tritt.

§. 10. Aufbringung der Mittel.

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Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für die Berechnung des Kapitalwerthes werden durch das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes), sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (§. 28 a. a. O.).
Auf die Beiträge sind von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge [292] und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, solange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (§. 11) zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen.
Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vorstand mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mitgliedern an den Genossenschaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der Vorschüsse findet §. 74 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.

§. 11. Anmeldung der Betriebe.

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Die Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art sind nach den Bestimmungen des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden.
Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der angegemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.

§. 12. Organisation.

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Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 Absatz 4 und 5, des §. 10 Absatz 3 und der §§. 16, 17, 19 bis 33 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung, und zwar die des §. 31 Ziffer 2 und 4 mit der Maßgabe, daß der Bundesrath auch ohne Beschluß der Genossenschaftsversammlungen die im §. 1 Absatz 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach §. 4 Ziffer 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Berufsgenossenschaften ausscheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zutheilen kann.
Das Genossenschaftsstatut muß auch über die Anmeldung und das Ausscheiden der nach §. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern nicht von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird.

§. 13.

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Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. Zur Bildung desselben sind den nach §. 10 Absatz 1 aufzubringenden Beträgen fünf [293] Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzurechnung der Zinsen seines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge erreicht. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen, soweit der Bestand des Reservefonds nicht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzubringenden Jahresbeiträge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.

§. 14. Mitgliedschaft.

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Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes der im §. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen des §. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind.
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (§. 4 Ziffer 2 und 3), sowie für die Unternehmer der zur Zeit der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts versicherungspfiichtigen Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art mit diesem Zeitpunkte beziehungsweise im Falle des §. 5 Absatz 3 mit der späteren Beitrittserklärung, für die Unternehmer später entstehender Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 gedachten Art mit der Eröffnung des Betriebes.

§. 15.

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Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits nach §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginn der Mitgliedschaft (§. 14) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes finden die Bestimmungen der §§. 35, 36 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genossenschaftskataster, die Betriebsveränderungen und das Mitgliederverzeichniß.

III. Unfallversicherungsanstalt.

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§. 16. Bildung, Umfang und Organisation.

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In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden wird für die Versicherung derjenigen Personen, welche von den im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 [294] bezeichneten Unternehmern bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Berufsgenossenschaft errichtet ist, in deren Bezirken beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten Unternehmer dieser Art, unbeschadet der Bestimmungen des §. 1 Absatz 4 eine Versicherungsanstalt errichtet.
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden außer denjenigen Kategorien von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die Eisenbahn-, Kanal-, Strom-, Deich- und andere Bauarbeiten (vergl. §. 4 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. §.21 lit. b), sofern diese Bauarbeiten von den im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen.
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Versicherung von Unternehmern (§. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der Bauausführung beschäftigten, nach §. 1 nicht versicherten Personen (§. 2) bei der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat.
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung, sowie die sonstigen Organe der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, unbeschadet der Bestimmungen des §. 19 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der §§. 22, 23, 26, 27 des Unfallversicherungsgesetzes.

§. 17.

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Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. Die Verwendung desselben zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft.
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen darf für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden, sofern nicht das Reichs-Versicherungsamt auf den Antrag des Genossenschaftsvorstandes eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungsanstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird.
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, vorzuschießen.
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 16 bezeichneten Versicherungen nicht übernehmen.
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten bestimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich erforderlich [295] gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Bestimmung des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungsanstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pauschbetrag erhoben werden.

§. 18.

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Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen:
1. über die Erfordernisse der An- und Abmeldung der im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des §. 2 Absatz 1 Gebrauch machen wollen;
2. über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstalt;
3. über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reservefonds;
4. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
5. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;
6. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts.
Sofern von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht ist, muß das Nebenstatut über die An- und Abmeldung der demnach versicherten Personen, sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrichtenden Prämien Vorschriften enthalten.

§. 19.

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Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungsanstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammensetzung, über die Abgrenzung ihrer Bezirke, sowie über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.
Die Bezirke und die Zusammensetzung dieser besonderen Organe hat der Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 20.

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Das Nebenstatut, sowie die Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben, oder wird die Versagung der Genehmigung des Nebenstatuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so [296] hat das Reichs-Versicherungsamt binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist eine anderweite Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung über das Nebenstatut herbeizuführen. Kommt binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist eine Beschlußfassung über das Nebenstatut nicht zu Stande, oder wird den über dasselbe gefaßten Beschlüssen die Genehmigung wiederum endgültig versagt, so wird das Nebenstatut von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.

§. 21.

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In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung:
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des Unternehmers (§. 3 Ziffer 2) gegen feste, im Voraus bemessene Prämien nach Maßgabe eines Prämientarifs (§§. 22 ff.);
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände (§. 30), über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren für Unfälle bei derartigen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen Zahlungen jährlich umgelegt werden.

§. 22. Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21. lit. a).

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Die im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben von einem von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten.
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über [297] die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vorschriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt geworden sei.

§. 23. Prämientarif.

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Der Prämientarif (§. 21 lit. a) muß die der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. §. 25 Absatz 2) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (§. 2) dergestalt ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ist.
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarif die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen herangezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu entrichtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft festgestellten Verhältnisse verschieden zu berechnen.

§. 24.

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Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versicherungsamt für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes derselben im Voraus festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. a, bezeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden Unfällen voraussichtlich erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservefonds (§. 17) erforderlichen Zuschläge, sowie ein Pauschbetrag für Verwaltungskosten, welcher nach der Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurchschnitt für die Versicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten (§. 17 Absatz 6) unter Berücksichtigung des auf die Gemeinden nach §. 31 entfallenden Betrages derselben zu berechnen ist. In Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, foweit dieselben nicht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts (§. 18 Ziffer 3) dem Reservefonds selbst zufließen.
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlages für Verwaltungskosten hat das Reichs-Versicherungsamt zu erlassen. Für die erstmalige Berechnung wird der Zuschlag für Verwaltungskosten von dem Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes bestimmt.
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Zentralbehörden, oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt.
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarif zu erheben. [298]

§. 25. Entrichtung der Prämien.

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Nach Ablauf des Kalendervierteljahres wird auf der Grundlage des Prämientarifs und der nach §. 22 Absatz 3 eingereichten Nachweisungen vom Genossenschaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und die Heberolle aufgestellt.
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit verdiente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser letztere Betrag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen.
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehörenden Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand oder das nach §. 19 zuständige andere Organ der Genossenschaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden.
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt festzusetzen ist. Für Bauarbeiten, welche von der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Vergütung nicht gezahlt.
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und muß sie vorschußweise mit einsenden.

§. 26.

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Der Auszug aus der Heberolle (§. 25) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande oder dem nach §. 19 zuständigen anderen Organe der Genossenschaft Einspruch erheben.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Entrichtung von Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet sei. Auf unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht gestützt werden, in welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der Gemeindebehörde aufgestellt worden war.
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht dem Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen nach [299] der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege.

§. 27.

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Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 fallenden Unternehmern in diesem Gesetze auferlegten Leistungen haftet im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit.
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn.

§. 28.

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Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht gefordert werden.

§. 29.

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Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt verwendeten Arbeitstage in Pausch und Bogen festgesetzt werden. Derartige Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Festsetzungen getroffen sind, finden die Bestimmungen der §§. 22 und 25 keine Anwendung.

§. 30. Versicherung auf Kosten von Gemeindeverbänden (§. 21 lit. b).

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Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im §. 21 lit. b bezeichneten Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahre ab.
Durch die Landes-Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, oder daß innerhalb bestimmter [300] Bezirke einzelne Gemeinden zur gemeinschaftlichen Uebernahme der aus der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt ihnen erwachsenden Last vereinigt werden. Bestimmungen der letzteren Art müssen Festsetzungen über die Vertretung und Verwaltung dieser Vereinigung, sowie darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Beträge auf die einzelnen Gemeinden zu vertheilen sind.
Die Landes-Zentralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt auf Gemeinden oder weitere Kommunalverbände auf Verwaltungsbezirke erfolge, und wie von den letzteren die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Gemeinden zu vertheilen sind.
Soweit derartige Bestimmungen der Landes-Zentralbehörde nicht erlassen sind, können Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Uebernahme der gemäß §. 21 lit. b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Solche Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertretung und Verwaltung dieser Vereinigungen enthalten und bedürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.
Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den betreffenden Berufsgenossenschaften, sowie dem Reichs-Versicherungsamt mitzutheilen.

§. 31.

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Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Verwaltungskosten wird nach Maßgabe der Vorschriften des §. 24 festgesetzt.

§. 32.

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Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände werden die aus den Bestimmungen des §. 21 lit. b auf dieselben entfallenden Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht.
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welche der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Vertheilungsmaaßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von den Grund- oder Gebäudebesitzern zu tragen sind.

§. 33.

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Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungsanstalt haben die Verbände rücksichtlich der aus der Bestimmung des §. 21 lit. b ihnen erwachsenden Lasten keinen Anspruch.

§. 34.

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Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesetze Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. [301]

IV. Vertretung der Arbeiter.

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§. 35. Vertretung der Arbeiter.

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Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Genossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion werden zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und der Theilnahme an der Wahl der beiden aus der Zahl der Versicherten zu wählenden Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts Vertreter der Arbeiter gewählt.
Wahlberechtigt sind unter den im §. 42 des Unfallversicherungsgesetzes angegebenen Voraussetzungen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (§§. 69 ff. des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73).
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft dauernd beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Im Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die Bevollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen die §§. 41 bis 45 a. a. O. Anwendung.

V. Schiedsgerichte.

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§. 36. Schiedsgerichte.

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Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsgenossenschaft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet. Die Zuständigkeit desselben erstreckt sich auf alle Betriebsunfälle, welche sich in dem Bezirke des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließlich der Unfälle solcher Personen, welche in der Versicherungsanstalt versichert sind.
Die von den Vertretern der Arbeiter (§. 35) zu wählenden Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im §. 35 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören.
Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestimmungen der §§. 46 bis 50 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

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§. 37. Unfalluntersuchung. Feststellung der Entschädigungen.

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Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Feststellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§. 51 bis 58, 59 Absatz 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. [302]
Die Bestimmung des §. 59 Absatz 4 a. a. O. tritt außer Kraft für Betriebsunfälle, welche sich bei Bauarbeiten ereignen, nachdem dieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist.
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn- und Gehaltsnachweisungen (§. 60 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind.

§. 38. Berufung. Rekurs. Auszahlung.

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Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.
Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf den Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt finden die Bestimmungen der §§. 62 Absatz 3 und 5, 63 a. a. O. entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §§. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Berechtigungsausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitsternline, die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.

§. 39. Ausländische Berechtigte.

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Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abfinden.

§. 40. Liquidation der Postverwaltungen.

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Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf Anweisung desselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

§. 41. Erstattung der Vorschüsse.

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Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Zentral-Postbehörden liquidirten Beträge den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft, und welcher Theil der Versicherungsanstalt zur Last fällt.
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des §. 10 der Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufsgenossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf Grund des §. 13 dieses Gesetzes, beziehungsweise der §§. 29 und 30 des Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden besonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaaßstabe und unter Verrechnung der erhobenen [303] Vorschüsse (§. 19) von den Mitgliedern einzuziehen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 71 Absatz 2 und 3, 72, 73 a. a. O. Anwendung.
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen. Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im §. 30 festgesetzten Maaßstabe auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen Gemeinden, beziehungsweise weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen einzuziehen. Denselben ist zu diesem Zweck ein Auszug aus der aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Gemeinden etc. in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den Gemeinden etc. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung, die im §. 73 a. a. O. angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Bevölkerungsziffer gründet.

§. 42. Rückständige Beiträge und Abführung der Beträge an die Postkassen.

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Rückständige Beiträge und Prämien, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 12 dieses Gesetzes beziehungsweise §. 17 Ziffer 7 des Unfallversicherungsgesetzes) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 12 dieses Gesetzes beziehungsweise §. 24 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes).
Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen beziehungsweise der in der Versicherungsanstalt versicherten Unternehmer zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Versicherungsanstalt zu decken und bei den Beiträgen des nächsten Jahres, beziehungsweise bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen des §. 75 des Unfallversicherungsgesetzes finden Anwendung.

§. 43. Rechnungsführung.

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Verfügbare Gelder und Werthpapiere sind bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 76 und 77 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung. [304]

VII. Unfallverhütung.       Beaufsichtigung.

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§. 44. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.

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Die Bestimmungen der §§. 78 bis 86 des Unfallversicherungsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten der im §. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2. Zur Festsetzung der im §. 78 Ziffer 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen sind neben den Vorständen der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (§§. 69 ff. des Krankenversicherungsgesetzes) befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist.
3. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein, in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.

§. 45. Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter.

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Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes-Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 87 bis 93 des Unfallversicherungsgesetzes, sowie des §. 101 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132).
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden Streitigkeiten befugt ist, gehen die in den §§. 10, 17, 20, 24, 25, 26, 30, 31, 38, 41 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. [305]

VIII. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten, von Kommunalverbänden und Korporationen.

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§. 46. Ausführungsbehörden.

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Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nach den Bestimmungen des §. 4 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4 Ziffer 2 und 3 bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der betreffende Bundesstaat, der betreffende Kommunalverband oder die Korporation tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind.

§. 47. Versicherung durch das Reich etc.

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Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (§. 4 Ziffer 2 und 3), finden die §§. 9 bis 34, 41, 42 Absatz 1 und 2, 43 Absatz 1, 44 dieses Gesetzes, sowie die §§. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 76, 87 Absatz 1, 88, 89, 90 Absatz 1 lit. a, d, e, 103 bis 108 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen der §§. 3 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) entsprechend anzuwenden.

IX. Schluß- und Strafbestimmungen.

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§. 48. Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung.

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Die Bestimmungen der §§. 2, 5, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 35 bis 40, 41 Absatz 1 und 3, 42 bis 45, 49, 50 finden ebenso wie die Vorschriften der §§. 16 bis 34 bei den im Geltungsbereiche des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls Anwendung. Die Bestimmungen des §. 10 Absatz 2 und 4 können für diese Berufsgenossenschaften durch das Genossenschaftsstatut eingeführt werden.
Die Vorschriften des §. 39 gelten auch für die nach dem Gesetze, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) versicherten, bei Bauarbeiten beschäftigten Personen.

§. 49. Haftpflicht etc. Strafbestimmungen.

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Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes [306] gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfälle vorbehalten.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 95 bis 109 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen der §§. 103 bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (§. 22).

§. 50. Zustellungen.

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Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.

§. 51. Gesetzeskraft.

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Die Bestimmungen der §§. 9 bis 24, 30, 32 Absatz 2, 34, 35, 36, 39, 45 bis 48, 50 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Paragraphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.