Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker
Erscheinungsbild
[157]
(Nr. 1503.) Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker. Vom 7. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- An die Stelle der im §. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Besteuerung des Zuckers betreffend (Bundes-Gesetzbl. S. 282), bestimmten Sätze der Steuervergütung treten für a dieses Gesetzes vom 1. August 1883, für b und c vom 1. September 1883 ab die nachstehenden Sätze für je 50 Kilogramm:
a) für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation 9,00 Mark, b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten Broden bis zu 12,5 Kilogramm Nettogewicht oder in Gegenwart der Zollbehörde zerkleinert 11,10 Mark, c) für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle weiße trockene (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltende) Zucker, in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent Polarisation 10,40 Mark.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 1. August 1885 außer Kraft. Wird bis zu diesem Zeitpunkte ein anderweites Gesetz nicht erlassen, so[158] treten mit diesem Zeitpunkte die Bestimmungen des Gesetzes von 1869 wieder in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1883.