Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken
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(Nr. 123.) Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. Vom 1. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch geduldet werden.
§. 2.
- Die gegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden, soweit ihre Schließung in Gemäßheit der Landesgesetze nicht früher eintritt, mit Ablauf der Zeit, für welche die Konzession ertheilt ist, spätestens aber am 31. Dezember 1872., geschlossen. Eine frühere Schließung kann durch Verordnung des Bundespräsidiums entweder allgemein oder in Beziehung auf einzelne Spielbanken ausgesprochen werden.
- Bei allen Banken ist das Spiel an Sonn- und Feiertagen mit dem Tage verboten, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt.
§. 3.
- Mit dem Tage der Schließung sind die bestehenden Spielpachtverträge und Konzessionen aufgehoben; Entschädigungsansprüche wegen des in Folge der Schließung einer Spielbank oder in Folge der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns finden nicht statt. [368]
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.