Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh
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(Nr. 3570.) Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. Vom 8. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
[Bearbeiten]- Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen.
- Die hierdurch entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer des Marktes zur Last; der § 68 der Gewerbeordnung findet Anwendung.
- Vorschriften, durch welche die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht verboten wird, dürfen, sofern diese Feststellungen auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich auf Schätzungen beruhen, auf Grund dieses Gesetzes nicht erlassen werden.
- Schriftstücke, deren Ausstellung auf Grund des Abs. 1 angeordnet ist, sind stempelfrei.
§ 2.
[Bearbeiten]- Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Orte, an denen eine Regelung auf Grund des § 1 getroffen ist, und für deren Umgebung marktähnliche Veranstaltungen für Vieh zu untersagen und den Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes während des Markttags sowie an dem voraufgehenden und dem nachfolgenden Tage zu verbieten. [270]
§ 3.
[Bearbeiten]- Wer den auf Grund der §§ 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1909.