Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis
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(Nr. 1510.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis. Vom 27. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung eingeschränkt oder außer Uebung gesetzt werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1883.