Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten
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(Nr. 1383.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. Vom 5. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die in dem Gesetze, betreffend die Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) enthaltene Zeitbeschränkung wird aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 5. Juni 1880.