Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche
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(Nr. 2469.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 11. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen für die Zeit bis zum 30. Juli 1899 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Urville, den 11. Mai 1898.