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Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 38, Seite 329–330
Fassung vom: 23. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. August 1904
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3073.) Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. Vom 23. Juli 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Schutzgebiete Togo zum Zwecke des Baues einer Eisenbahn von Lome nach Palime in einer Spurweite von mindestens einem Meter ein Darlehen bis zum Höchstbetrage von 7.800.000 Mark nach Maßgabe der zu bewilligenden Etatsbeträge zur Verfügung zu stellen und die dafür erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen.

§ 2.

Dieses Darlehen ist seitens des Schutzgebiets Togo binnen dreißig Jahren vom Tage der Auszahlung ab nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane zurückzuerstatten und bis dahin mit dreieinhalb Prozent jährlich zu verzinsen.

§ 3.

Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des Schutzgebiets Togo aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften desselben an das Reich abzuführen.

§ 4.

Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesellschaften und Plantagenbesitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbaue [329] haben, zu einer entsprechenden Leistung zum Baue der Bahn und ihrer Anlagen heranzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 23. Juli 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.