Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902
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(Nr. 2864.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. Vom 11. Mai 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltetat für das Rechnungsjahr 1902 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 11. Mai 1902.
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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1902 treten hinzu |
Mark. | |||
Fortdauernde Ausgaben. | |||
XIV. Reichs-Invalidenfonds. | |||
83. | 1/5. | Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen | 1.300.000 |
Einnahme. | |||
18. | 1/2. | VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. | 1.300.000 |
- Wiesbaden, den 11. Mai 1902.