Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken
Erscheinungsbild
[17]
(Nr. 1038.) Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich. Vom 25. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankauf der zu Berlin in der Wilhelmstraße Nr. 77 und in der Königgrätzerstraße Nr. 134 b. gelegenen Grundstücke für das Reich den Betrag von sechs Millionen Mark zu verwenden.
§. 2.
- Die Mittel zur Deckung dieses Betrages und der Kosten des Kaufgeschäfts sind aus dem verfügbaren Bestande der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung und den davon aufgekommenen Zinsen zu entnehmen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 25. Januar 1875.