Gesetz, betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg
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(Nr. 1047.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg. Vom 14. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, außer den durch Artikel I. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 für den fortifikatorischen Ausbau der Festung Straßburg, zur Verfügung gestellten Summen einen Betrag bis zur Höhe von 17 Millionen Mark zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg unter der Bedingung zu verwenden, daß zur Deckung der Baukosten, einschließlich der Kosten des Grunderwerbs, diejenigen Grundstücke, welche durch Hinausschiebung der Umwallung für die Militärverwaltung entbehrlich werden, soweit sie nicht für die Reichsverwaltung anderweit erforderlich sind, von der Stadt Straßburg für den Preis von 17 Millionen Mark erworben werden.
§. 2.
- Von der im §. 1 auf 17 Millionen Mark festgesetzten Bedarfssumme für die Erweiterung der Umwallung von Straßburg wird dem Reichskanzler für das Jahr 1875 der Betrag von 6 Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
- Die später zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzunehmen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 14. Februar 1875.