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Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten in Südhessen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 32, Seite 323
Fassung vom: 20. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Dezember 1875
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(Nr. 1094.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen. Vom 20. Dezember 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die §§. 1 bis 12 des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes (Bundes-Gesetzbl. S. 141), werden vom 1. Januar 1876 ab in Südhessen eingeführt.
Der im §. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgesetzte Zeitpunkt tritt bezüglich der früher in Südhessen bestandenen Portofreiheiten mit dem 30. Juni 1876 ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.