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Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 7, Seite 57–58
Fassung vom: 27. Februar 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. März 1888
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(Nr. 1770.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen. Vom 27. Februar 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung, welche
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 159), durch das Gesetz vom 8. Dezember 1884 wegen Ergänzung des §. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1884 S. 255), durch das Gesetz vom 23. April 1886, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 125), durch das Gesetz vom 6. Juli 1887, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 281), sowie
durch die am 4. Januar 1885, am 24. April 1885, 1. April 1886 und 5. Januar 1887 bekannt gemachten, vom Reichstag genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-Gesetzbl. des Jahres 1885 S. 2 und 92, des Jahres 1886 S. 68 und des Jahres 1887 S. 4)
festgestellt ist, tritt in Elsaß-Lothringen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 2 bis 6 dieses Gesetzes, am 1. Januar 1889 als Reichsgesetz in Kraft.

§. 2.

Hinsichtlich des Gewerbebetriebes, welcher die Herstellung, den Umsatz und die Verbreitung von Schriften, Drucksachen und bildlichen Darstellungen jeder Art zum Gegenstande hat, bleiben an Stelle der Bestimmungen der Gewerbeordnung die Landesgesetze maßgebend. [58]

§. 3.

Die auf die Theaterpolizei bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze bleiben neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung in Kraft.

§. 4.

Die Schließung von Wirthschaften kann auch fernerhin in den landesgesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Fortsetzung des Wirthschaftsbetriebes entgegen einer auf Grund der Landesgesetze angeordneten Schließung unterliegt der Strafe des §. 147 der Gewerbeordnung.

§. 5.

Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Befugniß zur Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen bleiben unberührt.

§. 6.

Die Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln bleiben der landesgesetzlichen Regelung überlassen.
Es finden jedoch die auf Grund des §. 24 Absatz 2 der Gewerbeordnung vom Bundesrath erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen auch in Elsaß-Lothringen insoweit Anwendung, als dies vom Bundesrath beschlossen wird.

§. 7.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß jugendliche Arbeiter (§. 135 der Gewerbeordnung), welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Fabrik bereits beschäftigt waren, daselbst bis zum 1. Januar 1891 in der durch das Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. s. w., vom 22. März 1841 (bulletin des lois IX. série No. 9203) zugelassenen Ausdehnung weiter beschäftigt werden.

§. 8.

Die Bezeichnung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden, sowie die näheren Bestimmungen über das Verfahren bezüglich der Genehmigung der im §. 16 der Gewerbeordnung aufgeführten gewerblichen Anlagen erfolgen durch Kaiserliche Verordnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.