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Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 15, Seite 228–229
Fassung vom: 9. April 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. April 1900
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2666.) Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Vom 9. April 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Arbeit mittelst eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängniß und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar. [229]

§. 2.

Wird die im §. 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem Anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. April 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.