Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 13, Seite 111–112
Fassung vom: 16. Mai 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[111]

(Nr. 926.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. Vom 16. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:

§. 1.

Die unter den Bezeichnungen Verbrauchsabgabe (droit de consommation) und Eingangsabgabe (droit d’entrée) bisher erhobenen Abgaben vom Branntwein werden aufgehoben.
Die Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, in der Fassung der Beilage, wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.

§. 2.

Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eingehenden Branntwein wird eine Abgabe nur erhoben bei der Einfuhr aus Bayern, Württemberg, Baden und den Hohenzollernschen Landen. Diese Abgabe (Uebergangssteuer) beträgt 16 Franken 38 Centimen für 1 Hektoliter bei 50 Prozent Alkoholstärke nach Tralles.

§. 3.

Der Ertrag der Abgaben vom Branntwein fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von diesen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, [112]
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme.

§. 4.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1873 in Kraft.
Von den an diesem Tage vorhandenen unversteuerten Vorräthen der Branntwein-Großhändler und Branntwein-Kleinhändler wird eine Abgabe von dem Betrag der Uebergangssteuer (§. 2) erhoben.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen erläßt der Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.



Das im §. 1 des vorstehenden Gesetzes bezeichnete Reichsgesetz vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietsteilen, ist abgedruckt im Bundes-Gesetzblatt für 1868 Seiten 384–402.