Gesetz, betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß-Lothringen
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(Nr. 2881.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß-Lothringen. Vom 18. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die durch §. 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) in Verbindung mit §. 10 Abs. 1 des Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49) dem Statthalter in Elsaß-Lothringen übertragenen außerordentlichen Gewalten werden aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bonn, den 18. Juni 1902.