Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Juni 1881
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(Nr. 1429.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Juni 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. An Stelle der Position f der Nummer 9 treten folgende Bestimmungen: f) Weinbeeren, frische 15 Mark
für 100 Kilogramm,g) Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig nicht genannt frei. 2. Der Eingangszoll für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25 q 2 des Tarifs, wird von 2 Mark auf 3 Mark für 100 Kilogramm erhöht.
§. 2.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1881.