Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Dezember 1887
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(Nr. 1759.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 21. Dezember 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichte Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert:
- 1. In Nr. 9, Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues, erhalten die Positionen a, b α, β, γ, δ, e und f folgende Fassung:
a) Weizen 5 Mark b) α. Roggen 5 Mark β. Hafer 4 Mark γ. Buchweizen 2 Mark δ. Hülsenfrüchte 2 Mark c) Gerste 2,25 Mark für 100 Kilogramm, e) Mais und Dari 2 Mark f) Malz (gemalzte Gerste und gemalzter Hafer) 4 Mark für 100 Kilogramm,
- 2. In Nr. 25c wird der Zollsatz
- Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe von 42 Mark auf 65 Mark
- für 100 Kilogramm erhöht.
- Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe von 42 Mark auf 65 Mark
- 3. In Nr. 25q wird der Zollsatz
- a) der Position 1α, Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurrogate, Tapioka, von 9 Mark auf 12,50 Mark, [534]
- b) der Position 1β, Nudeln, Maccaroni, von 10 Mark auf 13,50 Mark,
- c) der Position 2, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), von 7,50 Mark auf 10,50 Mark
- für 100 Kilogramm
- erhöht.
- 4. Die Anmerkung zu Nr. 25s, Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole, 3 Mark für 100 Kilogramm, fällt weg.
- 2. In Nr. 25c wird der Zollsatz
§. 2.
[Bearbeiten]- Die im §. 1 festgesetzten neuen Tarifsätze für Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Dari, Malz (Nr. 9a, bα und β, c, f und f) und Mühlenfabrikate aus Getreide (aus Nr. 25q 2) sind mit der im §. 9 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317) angegebenen Wirkung vom 26. November 1887 ab gültig.
- Insoweit die in diesem Gesetze genannten Gegenstände bis zum 15. Januar 1888 in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich vor dem 26. November d. J. abgeschlossen sind, werden die bis jetzt gültig gewesenen Zollsätze erhoben.
- Der hiernach erforderliche Nachweis kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden.
- Die betreffenden Ansprüche sind bei Verlust des Rechts innerhalb vier Wochen nach der Publikation dieses Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen.
- Die Bestimmungen in vorstehenden Absätzen 2, 3 und 4 finden, wenn die Kontrahenten über die Tragung des Zolles für den Fall einer Erhöhung desselben schriftliche Vereinbarung getroffen haben, keine Anwendung.
- Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1888 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1887.