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Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 13, Seite 59–60
Fassung vom: 23. Juni 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1882
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(Nr. 1471.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Vom 23. Juni 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

An die Stelle des §. 7 Ziffer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets etc. (Reichs-Gesetzbl. S. 207), tritt folgende Bestimmung:
Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Mühlenfabrikate steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Das zur Mühle zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.

§. 2.

Der Zolltarif zu dem im §. 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender Weise abgeändert: [60]
1. Die Anmerkung Nr. 2 zu 6 b ist zu streichen und hinter 6d zu setzen:
Anmerkung zu b und d:
Schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder Walzdraht zur Kratzendrahtfabrikation auf Erlaubnißschein unter Kontrole 0,50 Mark für 100 Kilogramm.
2. Die Anmerkung zu Nr. 20 b 1 erhält folgende Fassung:
Elfenbein- und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 30 Mark für 100 Kilogramm.

§. 3.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.