Gesetz, betreffend die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes
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(Nr. 2689.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 30. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
[Bearbeiten]- Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt abgeändert:
- I. Der §. 2 erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz:
- Auf die im Abs. 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden kann die Anwendung der Vorschriften des §. 1 auch durch Beschluß des Bundesraths erstreckt werden. Die Anordnung kann auch für bestimmte Gewerbszweige und für örtliche Bezirke erfolgen.
- II. Der §. 54 Abs. 2 erhält als Ziffer 3 folgenden Zusatz:
- 3. daß und inwieweit in Fällen, in welchen die Beschäftigung von Hausgewerbetreibenden (§ 2. Abs. 1 Ziffer 4) durch Zwischenpersonen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. s. w.) vermittelt wird, diejenigen Gewerbetreibenden, in deren Auftrag die Zwischenpersonen [333] die Waaren herstellen oder bearbeiten lassen, die Beiträge (§§. 9, 10, 22, §. 26a Abs. 2 Ziffer 6, §§. 64, 73) und Eintrittsgelder (§. 26 Abs. 3) für die Hausgewerbetreibenden sowie für deren Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu entrichten haben.
- III. Der §. 54 erhält als dritten bis siebenten Absatz folgende Zusätze:
- Auf Gewerbetreibende, für welche Anordnungen der im Abs. 2 Ziffer 3 bezeichneten Art getroffen worden sind, finden die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften der §§. 52, 52a, 52b, 53, 53a, 57a, 80, 82, 82a, 82b entsprechende Anwendung.
- Die den Bestimmungen der Abs. 1, 2 entsprechenden Anordnungen können in den Fällen des §. 2 Abs. 4 auch durch Beschluß des Bundesraths getroffen werden.
- Auf dem in den Abs. 1, 4 bezeichneten Wege kann bestimmt werden, daß Eintrittsgelder (§. 26 Abs. 3) von Hausgewerbetreibenden sowie von deren Gesellen (Gehülfen) und Lehrlingen nicht erhoben werden dürfen.
- Wird eine Bestimmung der im Abs. 2 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art erlassen, so steht den die Arbeit vergebenden Gewerbetreibenden das Recht zu, zwei Drittel der von ihnen entrichteten Beiträge von den Hausgewerbetreibenden oder, wenn sie die Waaren durch Zwischenpersonen herstellen oder bearbeiten lassen, von den Zwischenpersonen sich erstatten zu lassen. Die Zwischenpersonen, welche den Gewerbetreibenden (Ziffer 3) diese zwei Drittel erstattet haben, sind befugt, diesen Betrag von den Hausgewerbetreibenden wieder einzuziehen.
- Auf Streitigkeiten finden die Bestimmungen des §. 58 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
- I. Der §. 2 erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz:
Artikel II.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.