Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
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(Nr. 1097.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872. Vom 26. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der zweite Absatz des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie in dem Fürstenthum Reuß älterer Linie darf jedoch von dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer von Malzschrot den Satz von 2 Mark für den Zentner übersteigt, bis zum 1. Januar 1877, jedoch nur insoweit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung erleiden, für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten forterhoben werden.
§. 2.
- Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 26. Dezember 1875.