Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes
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(Nr. 1877.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 18. Dezember 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
- Der §. 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
- Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird:
- 1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von drei und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
- 2. von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt,
- 3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheilseigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesammtdividende der Antheilseigner nicht sechs Prozent übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel.
- Erreicht der Reingewinn nicht volle drei und einhalb Prozent des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
- Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. [202]
- Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank.
- Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird:
Artikel 2.
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1891 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1889.