Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung
Erscheinungsbild
[439]
(Nr. 2172.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung. Vom 9. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die Nr. 4 des §. 41 der Konkursordnung erhält folgende veränderte Fassung:
- 4. Vermiether in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grundstücke befinden, wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Miethverhältnisse, jedoch mit der Einschränkung, daß dem Vermiether, soweit er eine solche Forderung in Folge der Kündigung des Verwalters (§. 17 Nr. 1) geltend machen kann, wegen dieser Forderung der Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nicht zusteht.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 9. Mai 1894.