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Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 316 des Strafgesetzbuchs

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 316 des Strafgesetzbuchs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 53, Seite 729
Fassung vom: 27. Dezember 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1899
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(Nr. 2640.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 316 des Strafgesetzbuchs. Vom 27. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Artikel.

Im §. 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs werden hinter den Worten „mit Gefängniß bis zu Einem Jahre“ die Worte eingeschaltet:
„oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.