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Gesetz, betreffend die Übernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 19, Seite 127 - 128
Fassung vom: 17. Juni 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1878
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Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1250.) Gesetz, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich. Vom 17. Juni 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Vom 1. April 1878 ab sind:
1. die bisher aus preußischen und oldenburgischen Landesfonds gezahlten Pensionen und Unterstützungen an frühere Angehörige der vormals schleswig-holsteinischen und der dänischen Armee, sowie an Wittwen und Waisen solcher Angehöriger,
2. diejenigen bisher aus sächsischen Landesfonds gezahlten Beträge an Pensionen und Unterstützungen, welche den Militärinvaliden des Königreichs Sachsen aus den Kriegen vor 1870 vom Oberfeuerwerker, Wachtmeister und Feldwebel einschließlich abwärts, bezw. den Hinterbliebenen der in den Kriegen vor 1870 gefallenen oder an den erlittenen Verwundungen gestorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung gestorbenen Militärpersonen der Königlich sächsischen Feldarmee vom Oberfeuerwerker, Wachtmeister oder Feldwebel einschließlich abwärts über die bisher aus Reichsmitteln gezahlten Beträge hinaus nach Maßgabe der preußischen Gesetze vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 1867 (Preußische Gesetz-Samml. für 1865 S. 777 und für 1867 S. 217) zu gewähren sein würden,
aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten. [128]
Die nach dem letzten Absatz des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) dem Königreich Bayern alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu überweisende Summe erhöht sich um den, den vorstehend bezeichneten Ausgaben nach dem Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres entsprechenden Betrag.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Juni 1878.
 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.)   Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

  Fürst v. Bismarck.