Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen
Erscheinungsbild
[396]
(Nr. 736.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Vom 22. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
- Dem Reichskanzler werden aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung für die Ausrüstung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen mit Betriebsmitteln, für die zur Sicherheit des Betriebs nothwendige Instandsetzung dieser Bahnen, für Erweiterung der Bahnhofs- und Werkstattsanlagen, sowie für Ergänzung und Erweiterung der elektromagnetischen Apparate elf Millionen vierhundert vierzig Tausend Thaler, einschließlich der durch das Reichsgesetz vom 14. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 253.) vorschußweise bewilligten fünf Millionen Thaler zur Verfügung gestellt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 22. November 1871.