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Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 25, Seite 167
Fassung vom: 20. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Mai 1902
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2866.) Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom 20. Mai 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die nach §. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) mit dem 30. September 1902 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des Gebührentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1907 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.