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Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 7, Seite 121
Fassung vom: 29. Februar 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. März 1876
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1124.) Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt. Vom 29. Februar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.

Das Etatsjahr für den Reichshaushalt beginnt vom 1. April 1877 ab mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jedes Jahres.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.