Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes. Vom 27. Januar 1890
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(Nr. 1883.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 27. Januar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
- Der §. 3 Absatz 2 und 3 und der §. 5 Absatz 1 und 3 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten nachstehende Fassung:
§. 3.
- Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 20 Armeekorps besteht.
- 2 Armeekorps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 16 Armeekorps formirt.
§. 5.
- Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 19 Armeekorpsbezirke eingetheilt.
- Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zweck der Heeresergänzung werden die Armeekorpsbezirke in Divisions- und Brigadebezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr- und Kontrolbezirke (Kompagniebezirke, Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter) eingetheilt. [8]
Artikel II.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1890 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 27. Januar 1890.