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Gesetz, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 21, Seite 260 - 274
Fassung vom: 14. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juni 1900
Inkrafttreten:
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[260]

(Nr. 2678.) Gesetz, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894. Vom 14. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

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Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2.

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§. 1 des Reichsstempelgesetzes wird gestrichen.
Im §. 2 werden die Worte „Tarifnummer 1 bis 3“ ersetzt durch: „Nummer 1 bis 3 des anliegenden Tarifs“.

Artikel 3.

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§. 6 Abs. 1 des Gesetzes erhält nachstehende Fassung:
Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.

Artikel 4.

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I. Im §. 8 Abs. 3 des Gesetzes wird statt „(Artikel 360 des Handelsgesetzbuchs)“ gesetzt:
„(Artikel 383 des Handelsgesetzbuchs)“.
II. Im §. 9 Ziffer 3 des Gesetzes wird statt „Artikel 28“ gesetzt:
„Artikel 38“.
III. Im §. 10 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 sind hinter die Worte „das abgabepflichtige Geschäft“ folgende Worte einzuschalten:
„am Tage des Geschäftsabschlusses“.
IV. Nach §. 12 des Reichsstempelgesetzes wird als §. 12a folgende Bestimmung eingefügt:

§. 12a.

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Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufskommission über Werthpapiere derselben [261] Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrathe getroffen.
V. Im §. 14 des Reichsstempelgesetzes fallen hinter den Worten „numerirt von“ fort die Worte:
„den im §. 39 bezeichneten Anstalten sowie“.
VI. Im §. 15 des Gesetzes wird statt „Artikel 28“ gesetzt:
„Artikel 38“.

Artikel 5.

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I. Abschnitt III des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Ueberschrift:
„Spiel und Wette.“
II. §. 22 des Gesetzes erhält folgenden Abs. 2:
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
III. Hinter §. 22 des Reichsstempelgesetzes wird die nachfolgende Bestimmung eingeschaltet:

§. 22a.

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Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich.
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen.
IV. §. 24 des Gesetzes erhält nachstehende Abs. 2 und 3:
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im §. 22a bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths. [262]
V. Im §. 26 Abs. 1 des Gesetzes wird Zeile 1 statt „§§. 22 bis 24“
„§§. 22, 22a, 23 und 24“.
VI. §. 26 Abs. 2 des Gesetzes fällt fort.

Artikel 6.

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§. 29 des Gesetzes erhält folgende Fassung:

§. 29.

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Loose u. s w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 1. Juli 1900 die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1902 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.
Ausländische Loose, welche vor dem 1. Juli 1900 eingeführt, auch binnen drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.
Für das Wetten an Totalisatoren auf inländischen Rennplätzen finden die bisherigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1901 Anwendung.

Artikel 7.

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Hinter §. 30 des Gesetzes werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:

IIIa. Schiffsfrachturkunden.

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(Tarifnummer 6.)

§. 30a.

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Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen Seehäfen darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird.
Auf den Postverkehr und die Beförderung des Gepäcks der Reisenden finden diese Vorschriften keine Anwendung.

§. 30b.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland [263] ausgestellt werden, dem Ablader, bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob.

§. 30c.

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Wird eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Rheder auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Rheder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle der inländische Vertreter.

§. 30d.

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Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader erfolgt, bei im Ausland ausgestellten binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.

§. 30e.

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Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken.

§. 30f.

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Die im §. 30a gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesraths.
Dem Bundesrathe steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.

§. 30g.

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Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. [264]
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 30a zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.

§. 30h.

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Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des §. 30g von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des §. 30g die im §. 20 vorgesehene Rückfallsstrafe verwirkt.

§. 30i.

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Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Im Uebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten.

Artikel 8.

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Im §. 34 Abs. 2 des Gesetzes wird statt „§§. 3, 19 und 26“ gesetzt:
„§§. 3, 19, 26 und 30g“.
Der §. 39 Abs. 2 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre (Nummer 6 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.

Artikel 9.

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Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempelabgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem zu erlassenden Gesetze, betreffend die deutsche Flotte, am 1. Juli 1900 in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des Reichsstempelgesetzes, welche sich aus vorstehenden Bestimmungen und aus dem Erlasse des Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich ergiebt, in einer fortlaufenden Nummernfolge [265] der Abschnitte und Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.

[266]

Tarif.

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Laufende
Nr.
Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
vom Mark. Pf.
Hun-
dert.
Tau-
send.
Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen.
1. a) Inländische Aktien, Aktienantheilsscheine und Reichsbankantheilsscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 2 vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen und nicht voll gezahlten Namensaktien vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar:
      zu 1a in Abstufungen von 2 Mark,
     zu 1b in Abstufungen von 2½ Mark
für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrags. Bei inländischen Aktien u. s. w. erfolgt die Versteuerung zuzüglich des Betrags, zu welchem sie höher, als der Nennwerth lautet, ausgegeben werden.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Aktien u. s. w. angerechnet. Das Gleiche gilt von dem versteuerten Betrage nicht voll [267] gezahlter Aktien bei späteren Einzahlungen.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
c) Antheilsscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) 1 50 von jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle nach dem 1. Juli 1900 auf Werthe der angegebenen Art ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt sind und verwendet werden 1 vom Betrage der Einzahlung, und zwar in Abstufungen von 1 Mark für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrags.
Zur Entrichtung des Stempels für die nach dem 1. Juli 1900 ausgeschriebenen Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten Einzahlungstermine.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, sofern sie von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, welche nach der Entscheidung des Bundesraths ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Vertheilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Ausloosungen [268] oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen.
Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volksklassen bestimmt sein.
2. a) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 6 vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar
zu 2a und b in Abstufungen vor 60 Pfennig,
zu 2c in Abstufungen von 1 Mark
für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Rentenverschreibungen u. s. w. angerechnet. [269]
Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25 fache Betrag der einjährigen Rente.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Eisenbahngesellschaften, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 6
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
c) c) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten- und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere. 1
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
Befreit sind:
1. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2.
Der Aushändigung ausländischer Werthpapiere im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Werthpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind, diesem aus dem Auslande übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Auslande abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung berechtigende Werthpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktienantheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle amortisirter Aktien ausgegeben werden 50 von jeder einzelnen Urkunde[270]
b) alle übrigen, und zwar
      1.inländische 15
      2. ausländische 20
beträgt.
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene Genußscheine werden nach den bisherigen Bestimmungen besteuert.
3. Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 2 vom Nennwerthe beziehungweise vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nummer 2 bezeichneten Art, und zwar in Abstufungen von 20 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
4. a) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
1. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten 2/10
2. Werthpapiere der unter Nr. 2a, 2b und 3 des Tarifs bezeichneten Art 2/10 vom Werthe des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar in Abstufungen von
zu 4a 1 und 2: 0,20 Mark,
zu 4a 3: 1,00 Mark,
zu 4a 4: 0,30 Mark,
zu 4b: 0,40 Mark
für je 1.000 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- oder Lieferungspreise, sonst durch den mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen Zins- und Gewinnantheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht.
Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.
3. Antheile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die darüber ausgestellten Urkunden (Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungsscheine) 1
4. Sonstige Werthpapiere der unter 1 bis 3 des Tarifs bezeichneten Art einschließlich der Genußscheine [271] 3/10
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zutheilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft stattfindende Uebernahme der Aktien durch die Gründer und die Ausreichung von Werthpapieren an den ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat ein Kontrahent nachweislich im Arbitrageverkehr unter die Tarifnummer 4a 1, 2 und 4 fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande verkauft oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Werthbeträge sich decken, zu Gunsten dieses Kontrahenten für die unter Tarifnummer 4a 1 und 2 fallenden Gegenstände um ein Zwanzigstel und die für die unter Tarifnummer 4a 4 fallenden Gegenstände um ein Zehntel vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben oder an zwei unmittelbar auf einander folgenden Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Kontrahent [272] die Geschäfte im Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um ein Zwanzigstel vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder ausländischem Papiergelde Geschäfte über Kontanten oder Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatliche Prolongation im Ausland abgeschlossener Geschäfte dieser Art bleibt steuerfrei.
Die Geschäfte sind zunächst nach dem vollen Betrage zu versteuern. Der Bundesrath erläßt die näheren Vorschriften darüber, auf Grund welcher Nachweise die Erstattung des zuviel verwendeten Stempels erfolgt.
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- u. s. w. Geschäfte), über Mengen von Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden 4/10
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden, und bei Waaren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist (§. 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896), diejenigen, für welche [273] an der in Betracht konnnenden Börse Preise für Zeitgeschäfte notirt werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls die Waaren, welche Gegenstand eines nach Nummer 4b stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inland erzeugt oder hergestellt sind;
2. für die Ausreichung der von den Pfandbriefinstituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden Grundbesitzer;
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter Nummer 4a 1 bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind;
4. von den zur Versicherung von Werthpapieren gegen Verloosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht der nach erfolgter Verloosung stattfindenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte. [274]
Lotterieloose.
5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld- oder anderen Gewinnen
a) inländische 20 bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nennwerthe) sämmtlicher Loose oder Ausweise mit Ausschluß des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden Betrags; bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 1 Mark für je 4 Mark oder einen Bruchtheil des Betrags.
b) ausländische 25
Befreit sind:
Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von einhundert Mark und bei Ausspielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünfundzwanzigtausend Mark nicht übersteigt.
Schiffsfrachturkunden.
6. Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehre zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen Seehäfen, sofern sie im Inland ausgestellt oder behufs Empfangnahme oder Ablieferung der darin bezeichneten Sendung im Inlande Vorgelegt oder ausgehändigt werden 1 von der einzelnen Urkunde.
Die Abgabe ist für jede Sendung nur einmal zu entrichten.
Im Verkehre zwischen inländischen Hafenplätzen und ausländischen Hafenplätzen der Nord- und Ostsee, des Kanals oder der norwegischen Küste ausgestellte, vorgelegte oder ausgehändigte Konnossemente und Frachtbriefe 10