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Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Zivilprozeßrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 24, Seite 536 - 540
Fassung vom: 5. Juni 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juni 1905
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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[536]

(Nr. 3139.) Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung. Vom 5. Juni 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

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Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert:
1. Im § 546 Abs. 1 wird das Wort „fünfzehnhundert“ ersetzt durch das Wort „zweitausendfünfhundert“.
2. Im § 547 Nr. 1 wird vor dem Worte „Unzuständigkeit“ das Wort „sachliche“ eingestellt.
3. Der § 549 erhält folgenden Abs. 2:
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
4. An die Stelle des § 552 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos.
5. An die Stelle der §§ 553 bis 556 treten folgende Vorschriften:

§ 553.

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Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. Die Revisionsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.

§ 553a.

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Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden. [537]
Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.

§ 554.

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Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablaufe der Revisionsfrist und kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden.
Die Revisionsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe und zwar:
a) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die Bezeichnung der Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben;
c) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des Gesetzes Tatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung dieser Tatsachen.
In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werte abhängt.
Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553aAbs. 2 finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung.
Nach dem Ablaufe der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.

§ 554a.

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Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und Begründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß erfolgen. [538]

§ 555.

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Wird die Revision nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung.

§ 556.

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Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablaufe der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der § 522, 553, des § 553a Abs. 2, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung.
6. Der § 559 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge und, soweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556 geltend gemachten Revisionsgründe. Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
7. Im § 561 Satz 2 werden die Worte „im § 554 Nr. 2, 3“ durch die Worte „im § 554 Nr. 2b, c“ ersetzt.
8. Im § 566 werden die Worte „über die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts und der Zulässigkeit des Rechtsmittels“ gestrichen.
9. An die Stelle des § 567 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen die in betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig.
10. An die Stelle des § 568 Abs. 3, 4 treten folgende Vorschriften:
Entscheidungen der Landgerichte in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine weitere Beschwerde nicht statt. [539]
11. Im § 569 wird
a) im Abs. 1 statt der Worte „sie kann“ gesetzt: „Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte können“,
b) der Abs. 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird; richtet sich die Beschwerde in diesen Fällen gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, so kann die Einlegung nur durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Oberlandesgerichts oder durch Einreichung einer zum Protokolle des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts erklärten oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift erfolgen.
12. Der § 574 erhält folgenden Abs. 2:
Ist gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt, so steht die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde dem Oberlandesgerichte zu. Wird die Beschwerde von dem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, so kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts antragen; die Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. In diesem Falle sind die Akten dem Beschwerdegerichte zu übersenden.
13. Im § 577 Abs. 2 wird der Satz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Amts- oder Landgerichts, so genügt die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.
14. Im § 708 erhält die Nr. 3 folgende Fassung:
3. Versäumnisurteile des Revisionsgerichts sowie ein zweites oder ferneres in derselben Instanz gegen dieselbe Partei zur Hauptsache erlassenes Versäumnisurteil.

Artikel II.

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Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen ist, welche durch den Artikel I dieses Gesetzes geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. [540]

Artikel III.

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. In Ansehung der Rechtsmittel gegen die vor diesem Zeitpunkte bereits verkündeten oder von Amts wegen zugestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden jedoch die bisherigen Vorschriften Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Juni 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.