Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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(Nr. 3209.) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vom 5. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält folgenden Abs. 2:
- Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 5. März 1906.