Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht. Vom 15. April 1905
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(Nr. 3125.) Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht. Vom 15. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
[Bearbeiten]- An die Stelle des ersten Absatzes des Artikel 59 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) tritt folgendes:
- Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
- Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.
Artikel II.
[Bearbeiten]§ 1.
[Bearbeiten]- Im Falle notwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach der Bestimmung des Artikel I letzter Absatz zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienste zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Übung in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des § 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867 S. 131).
§ 2.
[Bearbeiten]- Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stellenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.
§ 3.
[Bearbeiten]- Mannschaften der Landwehrinfanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Übungen in besonderen, aus Mannschaften des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf acht bis vierzehn Tage, vom Tage des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden.
- Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Übungen nicht herangezogen. [250]
- Die Landwehrmannschaften aller übrigen Waffengattungen üben in dem selben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Formationen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile.
§ 4.
[Bearbeiten]- Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich der Ernteverhältnisse, festzusetzen.
Artikel III.
[Bearbeiten]§ 5.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft.
- Zu dem gleichen Zeitpunkte treten die Bestimmungen im § 6 Abs. 2 und im § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, sowie im Artikel I des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 außer Kraft.
§ 6.
[Bearbeiten]- Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Taormina, den 15. April 1905.