Zum Inhalt springen

Geschichte von Kloster Heilsbronn/Staatsverfassung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
« Staatsverfassung, Rechtspflege, Verwaltung Geschichte von Kloster Heilsbronn
Rechtspflege »
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
[[{{{WIKISOURCE}}}|{{{WIKISOURCE}}} in Wikisource]]
Nach Wikipedia-Artikel suchen
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
[573]
A. Staatsverfassung.

Daß der Klosterstifter Otto die Gründung einer Herrschaft beabsichtigte, erhellt aus der Stiftungsurkunde; jedoch nicht, ob er eine demokratische, oder aristokratische, oder monarchische Staatsverfassung im Sinne hatte. Dagegen erhellt aus den Mittheilungen im III. Abschnitte, daß der Mönchsstaat durch die Äbte, ohne Zweifel im Sinne des Klosterstifters, eine beschränkt-monarchische Verfassung erhalten hat. Dabei wurde es den Äbten leicht, ihrem Staate eine feste Verfassung zu geben, da [574] sie von den Kaisern, ihren Schirmherren, hochgeehrt, bewundert, oft besucht und außerordentlich begünstigt wurden. Sie erhielten von den Kaisern für ihren Mönchsstaat Selbstständigkeit, unabhängige, dem Kaiser unmittelbar untergebene Jurisdiktion, dazu von den Päpsten in geistlichen Dingen gleichfalls Selbstständigkeit, Unmittelbarkeit und Unabhängigkeit, den Bischöfen gegenüber. In einigen geistlichen und weltlichen Dingen war das Kloster auch von seinem Visitator, dem Abt von Ebrach, und vom Generalkapitel in Cisterz abhängig. Aber in allen, sowohl weltlichen als geistlichen Angelegenheiten, war das Staatsoberhaupt, der Abt, bei seinen Handlungen an die Zustimmung seines Konvents gebunden, ohne den er weder etwas beschließen noch vollziehen konnte. Beide Faktoren, Abt und Konvent, übten gemeinschaftlich die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt. Die vom Kloster bestellten Behörden im Mönchsstaate waren Justiz–, Verwaltungs–, Finanz- und Notariatsbehörden zugleich.

In Folge dieser beschränkt–monarchischen Verfassung waren die heilsbronnischen Unterthanen besser daran, als die Unterthanen der Burggrafen, Kurfürsten und Markgrafen, in deren Landen die Staatsverfassung unumschränkt monarchisch und die Regentenfolge meist nach der Ordnung der Erstgeburt erblich war. Die Geschichte lehrt, daß die Unterthanen in dergleichen unumschränkt monarchischen Staaten sich wohl befunden haben, wenn der durch Erstgeburt zur Regierung gelangte Fürst der regierungstüchtigste Mann im Lande war. Allein dieser Fall trat in allen Staaten nur selten ein. Daraus folgte, daß die Unterthanen, der Willkür preisgegeben, oft sehr übel regiert wurden und darum unglücklich waren. Anders gestaltete sich’s in denjenigen Erbmonarchien, wo man der Willkürherrschaft dadurch Schranken setzte, daß das Volk aus seiner Mitte die Regierungstüchtigsten wählte und dem Regenten als verantwortliche Rathgeber, als eigentliche Lenker des Staatsschiffes, an die Seite setzte. Wo diese Einrichtung besteht, da findet man bis zum heutigen Tage mehr Zufriedenheit, Ruhe, Ordnung und ein gutes Vernehmen zwischen Regenten und Regierten. So stand es aber nicht im burg- und markgräflichen [575] Staate, insonderheit nicht zur Zeit der onolzbachischen Markgrafen, von welchen Keiner recht regierungstüchtig war und beglückend regierte. Besser stand es dagegen im heilsbronner Mönchsstaate, weil seine Verfassung beschränkt-monarchisch war. Von einer Regentenfolge nach der Ordnung der Erstgeburt konnte in einem Mönchsstaate keine Rede sein; der Regent (Abt) wurde gewählt, wobei sich aber nie die traurigen Zerwürfnisse, wie anderwärts in Wahlreichen, ergaben und nicht ergeben konnten. Denn Wähler waren nicht die Unterthanen, sondern lediglich die Mönche, welche keinen Fremden, sondern nur aus ihrer Mitte Einen wählen durften unter der Leitung von drei unparteiischen, nicht wählbaren Wahlkommissären (Äbten) aus andern Klöstern. Daß bei diesem Modus immer ein regierungstüchtiger Mann zum Staatsoberhaupt gewählt wurde, haben wir im III. Abschnitt gesehen. Von einer Willkürherrschaft konnte nie die Rede sein, da der Gewählte in Allem an die Zustimmung seines Konvents, vielfach auch seines Visitators von Ebrach gebunden war. Wie die Mönche gegen den Abt auftraten, wenn er sich beigehen ließ, eigenmächtig zu verfahren, ist beim 25. Abt Bamberger berichtet worden. Beim Hinblick auf diesen Sachverhalt sieht man leicht ein, warum die Klosterunterthanen mit ihrem Regimente zufriedener waren, als die markgräflichen, und warum sie es stets für ein Unglück hielten, wenn sie durch Tausch markgräflich (oder edelmännisch) werden mußten. Über das Verfahren bei der Abtswahl siehe oben.



« Staatsverfassung, Rechtspflege, Verwaltung Geschichte von Kloster Heilsbronn
Rechtspflege »
[[{{{WIKISOURCE}}}|{{{WIKISOURCE}}} in Wikisource]]
Nach Wikipedia-Artikel suchen
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).