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Ferdinand III. bestätigt der Juristenfakultät zu Gießen die Hofpfalzgrafenwürde

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Titel: Ferdinand III. bestätigt der Juristenfakultät zu Gießen die Hofpfalzgrafenwürde
Untertitel:
aus: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana, Gießen 1881
Herausgeber: Hermann Wasserschleben
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Entstehungsdatum: 1607
Erscheinungsdatum: 1881
Verlag: Louis Wenzel
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Erscheinungsort: Gießen
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Quelle: Commons
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[28]
V.b)

 Extensio weyl. Keyszer Ferdinands des andern der Juristen-Facultät zu Marpurg den 4. December ann. 1630 ertheylten Palatinatzc) auff Landgraff Georgens zu Hessen jetzige Facultät zu Giessen.

 Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden Erwählter Röm. Keyszer zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Schlavonien König... bekennen offentlich mit diessem Brief und thun kund allermänniglich, wie wohl wir aus Röm. Keyszerl. Höhe und Würdigkeit, darein unsz der Allmächtige nach seinem göttlichen willen gesetzet hat, auch angeborner güthe und mildigkeit allezeit geneigt seind, nicht allein eines jeden unsers und des heyl. Röm. Reichs underthanen und getrewen, sondern auch auch gantzer Communen und corporum ehr, nutz, auffnehmen und bestes zu betrachten und zu befördern, so würdet doch unser Keyserl. gemüth mehrers bewegt, denen Communen und universitäten unser gnad und sanfftmüthigkeit mit zu theilen, auch ihren Nahmen in höhere ehr und würde zu setzen, darin sich verschiedene wohl qualificirte, und sonderlich unserer Keyserl. beschriebenen Rechten trefflichen erfahrene Subjecta, Doctores et Professores befinden, welche zu unszerer und des heyl. Röm. Reichs Zierde, Nutzen und Frommen mit ersprieslicher information der Jugend rühmlichen scriptis und in offenen truck gegebenen operibus in und auszerhalb Reichs gute nutzliche officia praestirt, und sich darmit alsz tugendhaffte Leuthe umb den gemeinen Nutzen und Bestes wohl verdient

Sachkommentare

  1.  Das Inkrafttreten des Gießener Universitätsprivileges lässt sich also auf den 19.05.1607 datieren.
  2.  Für eine ausführliche Darstellung zur im Folgenden thematisierten Gießener Juristenfakultät im 17. Jahrhundert siehe Karl Alfred Hall: Die Juristische Fakultät der Universität Gießen im 17. Jahrhundert, in: Ludwigs-Universität - Justus-Liebig-Hochschule 1607-1957. Festschrift zur 350-Jahrfeier, Gießen 1957.
  3.  Vgl. Erwin Schmidt: Die Hofpfalzgrafenwürde an der hessen- darmstädtischen Universität Marburg/Gießen (= Berichte und Arbeiten aus der Universitätbibliothek Gießen 23), Gießen 1973

[29] gemacht, auch durch solche ihre getrewe und nutzliche dienste unser und des Heyl. Röm. Reichs wohlfahrt und auffnehmen gemehrt, geziehrt, befördert und erhalten wird.

 Nachdem unsz dann der hochgeborne Georg Landgraff zu Hessen, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Isenburg und Büdingen, unser lieber Oheimb und Fürst underthänig zu erkennen gegeben, was gestalt Sr. Ld. dero universität bey jetzo im heyl. Röm. Reich vorgegangenen und erfolgter Veränderungen nacher Giessen transferirt und unsz gehorsamlich ersuchen lassen, wir wolten gnädigl. geruhen, dasjenige privilegium Comitivae et Palatinatus, so weiland unser in Gott ruhender Herr Vatter, Keyszer Ferdinand der ander glorwürdigen angedenckens der Juristen-Facultät zu Marpurg den 4. Dec. ann. 1630 ertheylt, auff Sr. Lb. jetzige Juristen-Facultät zu Giessen zu extendiren. Vndt wir nun gnädigl. angesehen, wahrgenommen und betrachtet, dasz Sr. Lb. dero Juristen-Facultät zu Giessen mit solchen wohl qualificirten Subjectis Doctoribus et Professoribus besetzet, welche unszerer Keys. beschriebenen rechte und satzungen mit sonderbahrem fleisz und dexterität zu information der studirenden Jugend, und zu ihrem selbst eigenen unsterblichen ruhm illustriret und geziehret, auch noch täglich in solchem fleisz und geschicklichkeit fortsetzen, und dann hinführo nicht weniger zu thun und zu erzeigen gehorsambst ehrbiethig seind, auch wohl thun sollen und mögen.

 Wenn auch über diesses alles wir gnädigl. erwogen die gemeinnutzige sehr angenehme redliche und trewe Dienste, welche unsz und dem heyl. Reich vorgesagter Landgraff Georgens zu Hessen Ld. erzeiget hat und noch erweissen thuet, darumb auch wir Sr. Ld. mit sonderbahren Keys. Gnaden und allem Gutem beharrlich gewogen, geneigt und beygethan seind und bleiben und Sr. Ld. alsz eines rechten Liebhabers aller ehrlichen studien, teutsches löbl. und Fürstliches gemüth so weit erkand haben, dasz Sr. Ld. alle Ihrer universität zu Giessen wiederfahrende guthathen sehr werth achten und Ihro selbst dadurch gratificieren lassen... So haben wir demnach in ansehung dessen allen, mit wohlbedachtem muth, gutem rath und rechtem wissen aus sonderbahren Keys. Gnaden und selbst eigener bewegnusz oberwähntes unsers in Gott ruhenden herrn Vatters weyl. Keysers Ferdinand des Andern Christmildesten angedenckens Sr. Lb. Juristen-Facultät zu Marburg den 4. Dec. ann. 1630 ertheyltes Keys. Palatinat auff ermelte Juristen-Facultät bey der Universität zu Giessen extendirt und dieselbe in die Ehr und würde unserer Keys. Pfaltz- und Hoffgraffen erhöhet, gewürdiget und gesetzet, auch zu der Gesellschaft, Schaar und Gemeinschafft anderer unserer Comitum Palatinorum zugeeignet, gegleichet, gesellet und zugefügt, erheben, würdigen und setzen jetztbenannte dieselbe Juristen-Facultät zu Giessen in die Ehre und würde, zueignen, gleichen, gesellen und fügen dieselbe zu der Schaar, Gesellschaft und Gemeinschafft anderer Comitum Palatinorum von Röm. Keysz. Machtvollkommenheit wissentlich und wohlbedächtlich in Crafft diesses Briefs, und meinen, setzen und wollen, dasz nun hinführo die Juristen-Facultät zu Giessen, wie andere Comites Palatini alle und jegliche Privilegia, Gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Recht und Gerechtigkeit haben, sich derselben frewen, gebrauchen und geniesen, von recht und gewohnheit, von allermänniglich unverhindert.

 Wir geben auch hiermit ermelter Juristen-Facultät zu Giessen unszere vollkommene Macht und Gewalt, dass Sie an unserer Statt und in unserem Nahmen, die Persohnen, so sie darzu tauglich und geschickt achten wird (welches wir ihrem gewissen und Bescheidenheit heimbgestellt haben wollen) zu Notarien, öffentlichen Schreibern und Richtern creiren und machen solle, also dasz dieselben offene gemeine Schreiber, Notarien und Richter, durch das heyl. Röm. Reich, auch unser Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande, für solche gehalten, und aller undt jeglicher privilegien, Freyheiten, Gnaden, Ehren, Würden und Vortheylen, auch ihres Ambts allenthalben und in allen gerichtlichen und in andern Handlungen, Contracten, Testamenten, letzten willen und allen andern sachen und Geschäfften Ihr ambt berührend, gebrauchen, treiben, üben und nieszen sollen und mögen, alsz andere gemeine offentliche Schreiber, Publici Notarii genannt, und richter von unsern Vorfahren am heyl. Röm. Reiche oder unserer Keysz. Gewald [30] gemacht und creiret, solches alles haben, gebrauchen, genieszen und üben von recht und gewohnheit ungehindert allermänniglich. Doch solle gedachte Juristen-Facultät zu Giessen solche Notarien, so Sie jederzeit wegen diesser Begnadigung creiren und machen wird, an unser auch unserer Nachkommen am heyl. Röm. Reiche statt und in derselben und unserm, auch des heyl. Reichs Nahmen in gebührlich gelübd und ayd nehmen, Inmassen ihnen solch gelübd und ayd von solcher ämbder wegen zu thun gebühret, getrewlich und ohne gefährde.

 Die vorgenante Juristen-Facultät zu Giessen soll und mag auch Mansz- und weibspersohnen, Edel und unedel (allein Fürsten, Graffen und Freyherrngeschlecht ausgenommen) jung und alt, die auszerhalb der heyl. Ehe geboren seind, wie die Nahmen haben, legitimiren und ehelich machen und mit denselben ihrer Macul und Vermailigung der uhnehelichen geburth halben dispensiren, solche unschuldige Macul und Vermailigung von ihnen gäntzlich aufheben, abthuen und vernichten und Sie in die ehr und würde des ehelichen Stands setzen und erheben, also dasz denen sowie obstehet von ihr der Juristen-Facultät zu Giessen geehelichet und legitimiret, solch ihr uneheliche geburth weder inner noch ausserhalb Gerichts noch sonsten in keine andere weisze zu keiner Schmach, Schand, Veracht- oder Verkleinerung fürgehalten, noch Sie alsz wie obgehöhret unschuldige, deren in einigen Händeln oder sachen, geistlich oder weltlichen, entgelten, sondern für Ehelich gehalten und zu allen ehren, würden, bürgerlich- und andern ämbdern, Zunfften, Handwerken und Gesellschaften, wie andere, so von Vatter und mutter recht ehelich geboren seind, angenommen und zugelassen werden und derselben, auch aller und jeglichen Gnaden, Freyheiten, Vortheilen, Rechten, Gerechtigkeiten und guten Gewohnheiten, mit geistlichen und weltlichen, bürgerlichen und andern Lehen und ämbdern zu haben, zu empfahen, anzunehmen und zu tragen, Lehen und all andere gericht und recht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu sprechen, in allen und jeglichen ehrlichen und redlichen Handlungen, Ständten und sachen, und des alles empfänglich, darzu tauglich, passirlich und guth, auch aller erbschafften, es seye durch testament, letzten willen, Donation oder ab intestato und in alle andere weege theilhafftig und fähig sein, auch sich dessen alles und jedes sambt und sonderlich frewen, gebrauchen und geniessen sollen und mögen. Doch denen andern ehelichen natürlichen Erben in ab- und aufsteigenden Linien derselben Geschlechte an ihren gebührenden Erbschafften und legitima unvergriffen und unschädlich.

 Gleichergestalt geben wir auch obbenannter Juristen-Facultät bey der Universität zu Giessen noch ferner unszere vollkommene Macht und Gewalt, Vormündere, Curatores, Vögte und pfleger, so von andern gegeben und gesetzt worden, zu confirmiren, auch selbst zu setzen und zu verordnen, und wiederumb aus redlichen, rechtmässigen ursachen zu entsetzen, auch Söhn und Töchter zu adoptiren und zu arrogiren, und solche adoptirte und arrogirte, auch andere Ehelich und unehelich geborne und legitimirte Persohnen zu emancipiren und Sie vätterlichen Gewalts, desgleichen leibeigne Leuthe undt Knechte Ihrer Leibeigenschafft und Dienstbarkeit zu erlassen und zu erledigen, mit den minderjährigen und unvogtbahren, ihres unvollkommenen alters und Mangel halben, zu dispensiren, Decret und authorität zu interponiren.

 Weiter die Verleumbder und infamirte Persohnen tam juris quam facti zu restituiren, Sie auch wiederumb nach aufgehebder Schmach die ihnen zugefuegt werden mögte, zu übung aller handlung in- und auszerhalb gerichts fähig, tauglich und geschickt machen, alles nach ordnung unszerer Keyszerl. geschriebenen Rechten und des Heyl. Röm. Reichs Satzungen und herkommen.

 Ferner geben wir auch gedachter Juristen-Facultät in der Universität zu Giessen noch weiter unsere vollkommene macht und gewald, dass Sie Poetas Laureatos nach befundener Qualification und darzu gehöhriger Geschicklichkeit creiren, machen und denselben lauream concediren könne, solle und möge.

 Desgleichen thun und geben wir auch offternannter Juristen-Facultät zu Giessen diesse besondere Gnad und Freyheit, dasz Sie ehelichen redlichen Leuthen, die Sie dessen würdig erachten würden (welches [31] wir dann ihrem gefallen und Bescheidenheit heimbgestellt haben wollen) einem jeden nach seinem Stand und Weesen, Zeichen, wappen undt Kleinoth mit schild und helmb geben und verleihen, dieselben wappen und lehen-genosz machen, schöpffen und erheben solle, kann undt mag, also dasz alle dieselben Persohnen, so obgedachte Juristen-Facultät in der Universität zu Giessen, mit wappen, Cleinothen, Schild und Helmb, wie obstehet, begaben und fürsehen würde, auch ihre eheliche Leibserben und derselben Erbens Erben, Mansz- und weibspersohnen, solche Zeichen, Wappen und Cleinoth mit Schild und Helmb für und für in ewigkeit haben, führen und sich deren in allen und jeden ehrlichen und redlichen sachen, Handlungen und geschäfften, zu schimpff und ernst, in stürmen, streitten, Kempffen, gestechen, gefechten, Gemählden, Panieren, Insiegeln, Pettschafften, Cleinodien, Begräbnussen und sonst an allen orthen und enden, nach ihren ehrn nothurfften willen und wohlgefallen gebrauchen, auch darzu alle und jede Gnaden, Freyheiten, Ehr, Würde, Vortheil, recht und Gerechtigkeiten mit Aembdern und Lehen, geistlichen und weltlichen anzunehmen, zu haben, zu empfahen und zu tragen, mit andern unsern und des heyl. Röm. Reichs wappen. und Lehens genossen Leuthen, Lehen und all andere gericht und recht zu besitzen, urtheil zu schöpffen und recht zu sprechen, auch des alles theilhafftig, würdig, empfänglich und darzu tauglich, schicklich und guth sein, in Geist- und weltlichen Ständen und sachen, sich dessen alles freyen, gebrauchen und geniesen sollen und mögen, alsz andere unsere und des heyl. Reichs, auch unsere Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande, Lehens und Wappens genossene Leuthe solches alles haben, von recht oder gewohnheit ungehindert allermänniglichs. Doch solle gedachte Juristen-Facultät ihr fleiszig Aufmerken haben, dasz Sie in Crafft diesser unserer Keyszerl. Freyheit und Gnade, unsern Röm. Keys. oder Königl. Adler, auch andrer unserer Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande, wie nicht weniger anderer Fürsten, Graffen oder Freyherrn alt erblich wappen und Cleinoth, auch insonderheit Jemanden, wer der oder die wehren, nicht allein keinen offenen helmb, weder auch eine noch mehr Königl. Cronen auff dem Helmb, im Schild oder sonsten in andere weege (welches wir unsz denn hiermit austrucklich und ernstlich vorbehalten haben wollen) nicht verleyhe oder gebe.

 Darzu geben wir der Juristen-Facultät bey der universität zu Giessen noch ferner unser sondere Vollmacht und Gewalt, also und dergestalt, dasz Sie von allerhand Privilegien, instrumenten, urkundten, Brieffen und schrifften, wie die Nahmen haben mögten, da Sie von Jemanden derenthalben ersucht werde, ein oder mehr transumpt machen, dieselbe vidimiren, und unter Ihrem auffgetruckten und anhangenden Siegel authentisiren solle und mögte, welchen transumpten undt vidimusen dann allenthalben inner-ausserhalb gerichts vollkommener Glauben zugestelt werden solle, in allermassen alsz ob Sie von einem Fürsten, Prelaten, Graffen, Freyherrn, Herren, Stattgemeinde Land oder anderm Gerichte vidimirt und authentisirt weren.

 Den Titul und Nahmen eines Comitis Palatini soll jedesmahl derjenige Professor Juris, welcher Decanus Facultatis Juridicae Gissensis ist, tragen und haben, so lang er Decanus Facultatis sein wird, und also jederzeit der Titul und Nahmen Comitivae dem Decanatui anhangen.

 Ueber alle vor specificirte previlegia, concessiones et actus sollen von der gantzen Juristen-Facultät bey der universität zu Giessen jedesmahls collegialiter exercirt und conferirt und die darüber ertheilende instrumenta in Nahmen und sub sigillo gesambder Facultät ausgefertiget werden.

 Wir und unsere Nachkommen am Heyl. Röm. Reich sollen und wollen mehrgedachte Juristen-Facultät zu Giessen, so lang die universität daselbst in weesen und Verfassung verbleibt, bey diessen unsern hievorbeschriebenen Kaiserl. Gnaden, Gaben, Freyheiten und Privilegien steth und festiglich handhaben, schützen und schirmen, auch darwieder weder wenig noch viel über kurtz oder lang ausgehen laszen, und ob das hiebevor von unszern Vorfahren oder unsz selbst beschehen wehre oder noch inskünfftig aus Vergesz und Unwissenheit beschehe, so soll doch solches alles kein Krafft, Macht und Würkung haben, welches wir auch jetz alsz dann und dann alsz jetz aus Röm. Keyserl. Machtvollkommenheit in Crafft diesses [32] Briefs hiermit wohlbedächtlich auffgehebt, cassirt, vernichtet, abgethan und demselben gantz und gar derogirt haben wollen. Und gebiethen darauff allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und weltlichen, Prelaten, Grafen, Freyen Herrn, Rittern, Knechten, Landmarschallen, Landshauptleuthen, Landvögten, Hauptleuthen, Vitzdomben, Vögden, Pflegern, Verweesern, Ambleuthen, Landrichtern, Schultheiszen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Kündigern der Wappen, Ehrnsolden, Persekanten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern unsern und des Reichs, auch unserer Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande underthanen und getrewen, in was würden, Stand oder weesen die seind, ernstlich und festiglich mit diessem Brieff und wollen, dass Sie die offternante Juristen-Facultät zu Giessen bey allen obbeschriebenen unsern underschiedlichen Keyserl. Gaben, Gnaden, Privilegien und Freyheiten gäntzlich und in alle weege handhaben, schützen, schirmen, und in solchem allen nicht hindern noch irren, sondern Sie in denen aller und jeder insonderheit obberührter massen ohne einigen eintrag, irrung oder Verhindernusz geruhig undt würklich frewen, gebrauchen, geniessen und gäntzlich darbey bleiben laszen, auch hierwieder nicht anfechten, betrüben, beleidigen oder beschwehren, noch das andern zu thun gestatten, in kein weisz noch weege, alsz lieb einem jeden sey unser und des Reichs schwehre Ungnad und Straff und darzu ein poen, nemblich Sechzig Marck löttiges Golds zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwieder thäte, unsz halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil viel gedachter Juristen-Facultät bey der universität zu Giessen unnachläszlich zu bezahlen verfallen sein solle.

 Mit urkund dieszes Brieffs besiegelt mit unserm Keyserl. anhangenden insiegl, der geben ist auff unserm Schlosz zu Ebersdorff den 10. Octob. a. 1650.

Ferdinand
vt.
Ferdinand Graff Curtz.
ad mandatum etc.

Wilhelm Schröder.

G. Dietterlin.

          
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