Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
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Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:
Artikel 1
[Bearbeiten]- § 5a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung erhält folgende Fassung:
„§ 5a Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens
[Bearbeiten]- (1) Bei allen Tätern, die durch eine vorsätzliche strafbare Handlung einen schweren Nachteil oder eine ernste Gefahr für die Kriegführung oder die Sicherheit des Reichs verschuldet haben, kann unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens die Strafe bis zur Höchstgrenze der angedrohten Strafart erhöht oder auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden, wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden zur Sühne nicht ausreicht. Das gleiche gilt für alle fahrlässigen strafbaren Handlugen, durch die ein besonders schwerer Nachteil oder eine besonders ernste Gefahr für die Kriegführung oder die Sicherheit des Reichs verschuldet wurde.
- (2) Bei strafbaren Handlungen gegen die Mannszucht oder das Gebot soldatischen Mutes kann der regelmäßige Strafrahmen ebenso [116] überschritten werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Mannszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.“
Artikel 2
[Bearbeiten]- Artikel 1 gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangen sind.
- Führer-Hauptquartier, den 5. Mai 1944.