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Fünf Festreden der Gesellschaft für innere Mission/Plan der Gesellschaft

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Anhang.




Plan der Gesellschaft.




A. Absicht der Gesellschaft.

 §. 1. Der lutherischen Kirche zur innern Mission zu dienen, d. i. ihre Lehre und das aus derselben kommende Leben allenthalben auf ihrem Gebiete und bei denen zu fördern und zu verbreiten, welche Sinn und Empfänglichkeit dafür haben.


B. Arbeitskreise zur Erreichung dieser Hauptabsicht[.]

 §. 2. Diese sind: a. Innere Mission durch Prediger und Lehrer unter den verlaßenen Glaubensgenoßen; b. Innere Mission durch Verbreitung von Schriften; c. Innere Mission durch Fürsorge für die auswandernden Glaubensgenoßen und für lutherische Colonisation; d. Innere Mission durch Abhilfe localer Uebelstände des geistlichen und leiblichen Lebens.


C. Oberster Grundsatz aller Theilnahme.

 §. 3. Völlige Freiwilligkeit.


D. Die Theilnehmer.

 §. 4. Diese bilden einen engeren Kreis oder die eigentliche Gesellschaft, und einen weiteren, aus welchem sich die eigentliche Gesellschaft ergänzen kann.

 §. 5. Zu dem engeren Kreise rechnen wir diejenigen, welche sich bereits auf die in diesem Plane ausgesprochenen Grundsätze vereinigt haben, durch thätige Theilnahme die Hauptabsicht der Gesellschaft in ihren vier Arbeitskreisen zu fördern.

 §. 6. Zu dem weitern Kreise gehören alle, welche dem engern Kreise Vertrauen schenken und seine Arbeit in irgend einer Weise unterstützen.

 §. 7. Zum engeren Kreise kann niemand gehören, der nicht im altherkömmlichen Sinne der lutherischen Kirche bekenntnistreu ist und deshalb Conföderation[1] der Confessionskirchen und Union durch gemeinsame Werke verwirft.

|  §. 8. Zum weiteren Kreise können auch solche gehören, denen §. 7. zu ausschließend gefaßt scheint, denen aber doch die Absicht der Gesellschaft gefällt und die Zusammensetzung des engeren Kreises kein Bedenken erregt.

 §. 9. Die Brüder der weiteren Kreise können sich nach eigenem Gutdünken zusammenschließen, also auch zu Local-, Districts- und Bezirksvereinen oder Gesellschaften, die zur eigentlichen Gesellschaft lediglich im Verhältnis freier dienender Liebe stehen. Die Begründer und Leiter solcher besonderen Kreise, welche die Zwecke der vier Arbeitskreise im Sinne von §. 7. fördern, dienen der Gesellschaft als vermittelnde Glieder und stehen als solche im Verhältnis zu ihr. Sie bringen Anträge und Vorschläge ihrer Kreise an die vier Abtheilungen, können Aufschlüße verlangen, den Sitzungen der einzelnen Abtheilungen und den gemeinsamen Berathungen aller vier Abtheilungen – jedoch ohne beschließende Stimme, wenn sie nicht zum engeren Kreise gehören, – beiwohnen.


E. Die Abtheilungen.

 §. 10. Die Zahl ihrer Glieder kann nach Umständen größer oder kleiner sein.

 §. 11. Die Abtheilungen können die Zahl ihrer Glieder vermehren.

 §. 12. Sie ergänzen sich selbst.

 §. 13. Sie können diejenigen ihrer Glieder, welche sich bekenntnisuntreu oder im Leben anstößig erweisen, welche das Verständnis des Ganzen der Gesellschaft oder der Aufgabe ihrer Abtheilung verlieren, welche im Eifer erkalten, aus ihrer Mitte ausschließen, und sollen es.

 §. 14. Die Beschlüße einer Abtheilung sollen einstimmig gefaßt werden, wenn es möglich ist.

 §. 15. Ist es nicht möglich, so werden die Beschlüße durch Stimmenmehrheit gefaßt.

 §. 16. Alle durch Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüße unterliegen der Bestätigung der Obmänner.

 §. 17. Jede Abtheilung wählt einen Vorsitzenden, an welchen die Einläufe kommen, der sie zur Berathung vertheilt, die Versammlungen anberaumt, die Leitung derselben hat.

 §. 18. Sind die Glieder einer Abtheilung gerade eine gleiche Zahl, so gilt die Stimme des Vorsitzenden für zwei.

 §. 19. Jede Abtheilung zählt ein berathendes, aber nicht stimmberechtigtes Glied aus dem Collegium der Obmänner.

 §. 20. Jede Abtheilung legt die Resultate ihrer Berathungen im Schlußprotokolle der Versammlungen nieder.

|  §. 21. Die Protokolle und deren Einsicht stehen jedem Glied des engeren Kreises der Abtheilung offen.

 §. 22. Ueber Ein- und Auslauf besteht ein Tagebuch.


F. Grundsatz der Abtheilungen in Betreff ihrer Geschäfte.

 §. 23. In der Geschäftsführung der vier Abtheilungen gilt es als Grundsatz, die freie anbahnende oder fördernde Thätigkeit Einzelner für irgend einen der Hauptzwecke in keiner Weise zu lähmen, niemals um des Geschäftsgangs willen den eigenen Zweck zu hindern. Daß der Zweck erreicht werde, ist Hauptsache. Wo die Thätigkeit des Einzelnen förderlicher ist, finde sie Raum; wo – wie namentlich bei völlig klaren und übersichtlichen Arbeitsfeldern – das Zusammengreifen mehrerer und der Geschäftsbetrieb der Abtheilungen beßer zum Ziele hilft, arbeite die Abtheilung als solche.


G. Die Obmänner

 §. 24. Jede Abtheilung wählt aus ihrer Mitte ein Glied geistlichen Standes zum Obmannscollegium. (Vgl. §. 19.)

 §. 25. Die Obmänner haben in ihren Abtheilungen Sitz und berathende Stimme, wenn sie anwesend sind.

 §. 26. Der Obmann ist für die Abtheilung, welche ihn wählte, Referent im Obmannscollegium.

 §. 27. Die Obmänner wählen in jeder ihrer Versammlungen einen Präses, welchem die entscheidende Stimme zugehört.

 §. 28. Die Obmänner beschließen einstimmig, nur ausnahmsweise durch Stimmenmehrheit.

 §. 29. Im letzteren Fall sind sie der Versammlung der vier Abtheilungen verantwortlich.

 §. 30. Ohne Zustimmung der Obmänner gilt kein nach §. 13. gefaßter Beschluß.

 §. 31. Das Collegium der Obmänner prüft die Majoritätsbeschlüße der vier Abtheilungen und kann sie unter Angabe der Gründe verwerfen.

 §. 32. Sie können überhaupt den Beschlüßen der vier Abtheilungen Bedenken entgegenstellen und wiederholte Berathung zu zweien Malen veranlaßen.

 §. 33. Sie können in den vier Abtheilungen Vorschläge einbringen.

 §. 34. Registratur und Archiv der vier Abtheilungen steht unter Aufsicht des Obmannscollegiums.

 §. 35. Dem Collegium der Obmänner steht es zu, etwaige Verbindungen mit andern Gesellschaften oder Vereinen für innere Mission einzuleiten.

 §. 36. Das Collegium der Obmänner ist das Organ der| kirchlichen Einheit aller vier Abtheilungen. Seine ganze Arbeit hat ihr Ziel in Wahrung und Erhaltung des einheitlichen kirchlichen Charakters.


H. Versammlungen der vier Abtheilungen.

 §. 37. Die Obmänner rufen nach Maßgabe der Umstände die vier Abtheilungen zu gemeinsamer Berathung.

 §. 38. Die Versammlung wählt aus den Mitgliedern der Gesellschaft, welche dem geistlichen Stande angehören, einen Vorsitzenden.

 §. 39. In diesen Versammlungen werden die Rechnungen und Rechenschaftsberichte der einzelnen Kreise vorgelegt.

 §. 40. Diese Versammlungen sind für alle Glieder der weiteren Kreise geöffnet; sie haben berathende Stimme, und es steht ihnen frei, Wünsche, Anträge, Klagen, Bemerkungen nach einer vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzubringen.


I. Aeußere Verwaltung.

 §. 41. Die Abtheilungen bestellen einen Verwalter, welchem für seine Bemühungen eine Remuneration gegeben werden soll.

 §. 42. Die vermittelnden Glieder vereinnahmen Geld-, Naturalien- und Materialien-Geschenke, verwerthen letztere und erholen im Nothfall den Rath des Verwalters.

 §. 43. Alle Gaben gehen an den buchführenden Verwalter.

 §. 44. Die für einzelne Abtheilungen ausdrücklich bestimmten Gaben werden für diese Abtheilungen verbucht; die ohne ausdrückliche Bezeichnung der Abtheilung eingehenden empfangen durch das Obmannscollegium die nähere Bestimmung.

 §. 45. Der Verwalter liefert dem Obmannscollegium und den vier Vorsitzenden der Gesellschaft vierteljährige genaue Uebersichten des Cassenbestandes.

 §. 46. Die Rechnung wird mit Advent jedes Jahres gelegt.

 §. 47. Ausgaben erfolgen aus jeder Cassa nur nach Beschluß des leitenden Collegiums durch schriftliche, vom Vorsitzenden gezeichnete Weisung.

 §. 48. Kassensturz kann durch die Vorsitzer der einzelnen Abtheilungen veranlaßt werden.

 §. 49. Die Obmänner sind für die Rechnung das Revisionscollegium. Sie unterzeichnen dieselbe, bevor sie vorgelegt oder veröffentlicht wird.

 §. 50. In jeder der vier Abtheilungen ist ein geeignetes Mitglied Schriftführer.


K. Organe
 §. 51. Organ der Gesellschaft für ihre inneren Angelegenheiten| ist das gedruckte „Correspondenzblatt“[2]. Für belehrende Mittheilungen an weitere Kreise wird das Nördlinger „Sonntagsblatt“, für Historisches und Statistisches Beiblätter der „Kirchl. Mittheilungen aus und über Nordamerika“ benützt.


L. Abänderung der Statuten.

 §. 52. Folgende §§. sind unabänderlich: 1. 2. 3. 5. 7. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 18. 23. 28. 31. Sie sind unabänderlich nicht nach ihrer Faßung, sondern nach den ihnen zu Grunde liegenden Principien.

  §. 53. Im Uebrigen können Aenderungen nur durch die Versammlung der vier Abtheilungen vorgenommen werden.




 Die nach vorliegendem Plan gebildete Gesellschaft hat sich in ihren vier Abtheilungen konstituiert, wie folgt, und fordert hiemit, indem sie ihren revidierten Plan vor die Oeffentlichkeit bringt und in ihren Organen fortlaufende Nachrichten gibt von dem, was sie nach den vier bezeichneten Seiten hin auszuführen gedenkt und mit Gottes Hilfe ausgeführt hat, alle wohlwollenden Freunde der Sache auf, sich in der ihnen gefälligen Weise an die Gesellschaft anzuschließen[3] und mit ihr in Einem Sinn und Geist Hand anzulegen an die große und herrliche Aufgabe, das Gedeihen Seiner Kirche und das Heil unserer Brüder zu fördern zu Seines Namens Ehre.

Abtheilung I. Vorsitzender: Cand. und Lehrer an der zweiten Klasse der lat. Vorschule in Nürnberg Moritz Gürsching. Obmann: Pfarrer Stirner in Fürth. Schriftführer: Kaufm. M. Löhe in Fürth.

Abtheilung II. Vorsitzender: Pfarrer Keerl in Trochtelfingen. Obmann: Pfarrer Wucherer in Nördlingen. Schriftführer: Studienlehrer Laible in Nördlingen.

Abtheilung III. Vorsitzender: Pfarrer Müller in Immeldorf. Obmann: Pfarrer Löhe in Neuendettelsau. Schriftführer: Pfarrer Kündinger in Petersaurach.

Abtheilung IV. Vorsitzender: Fabrikant Ott in Fürth. Obmann: Dekan u. Pf. Bachmann in Windsbach. Schriftführer: Lehrer Güttler in Schwabach.

 Verwalter der Gesellschaft:
 Essigfabrikant Volck in Nürnberg (Adlerstraße).





  1. D. i. der Versuch eines Kirchenbundes zwischen verschiedenen Confessionen.
  2. Zu haben bei dem Redacteur desselben Fr. Bauer. Nürnberg. Tetzelgasse 8 Nr. 703 oder bei dem Verwalter der Gesellschaft.
  3. Die Beitrittserklärungen erfolgen bei der Redaction des Correspondenzblattes.


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