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Extract derer in annis 1667. und 1680. ausgelassenen Fürstl. Kleider-Ordnungen

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Autor: unbekannt
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Titel: Extract derer in annis 1667. und 1680. ausgelassenen Fürstl. Kleider-Ordnungen / was nemlich ein ieder / nach denen darinnen abgetheilten 6. Classen der Unterthanen / an Kleidungen zu tragen befugt oder nicht
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Erscheinungsdatum: 1695
Verlag: Vorlage:none
Drucker: Christoph Reyher
Erscheinungsort: Gotha
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Quelle: im VD17 unter der Nummer 3:631454U und Scans auf commons
Kurzbeschreibung:
Siehe Kleidung
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[1]

Sign.
EXTRACT
derer
in annis 1667. und 1680.
ausgelassenen Fürstl.
Kleider-Ordnungen /
was nemlich ein ieder /
nach denen darinnen abgetheilten
6. Classen der Unterthanen /
an Kleidungen zu tragen
befugt oder nicht.


GOTHA /
gedruckt bey Christoph Reyhern / Fürstl. Sächß.
Hof-Buchdrucker / 1695.


[2]

CLASSIS I.

Worinnen enthalten sind:

(1.) Die höhere Land-Stände / Fürstliche Räthe / die vornehmste von Adel und die denselben gleich gehalten werden / auch ihrer aller Weiber und Kinder.

Auf diese will Fürstl. Gnädigste Herrschafft selbst Aufsicht haben.

(2.) Die von Adel / welche nicht in hohen Aembtern und Ehren-Stellen begrieffen /

Diese mögen tragen:

Güldene und silberne Spitzen / (von welchen weniger nicht als 2. Ehln[1] auf ein Loth[2] gehen) und Galonen[3] (deren weniger nicht als 3. Ehln auf ein Loth gehen) diese sollen nur doppelt und nicht mehrmalig aufgebrähmet werden. Vom Sammet und Atlas / oder auch die also genannte silber- oder güldne Mohre / iedoch anderer Gestalt nicht / als allein zu hohen Ehren-Tagen / bey Fürstlichen Aufwartungen / und auf vornehmen Hochzeiten und Kindtauffen: zu reisen aber und andern Zusammenkünfften unter sich mögen sie Galonen derer 4. oder mehr Ehln auf 1. Loth gehen / aufbrähmen lassen. Sollen aber solche nicht zur täglichen Haus-Tracht gebrauchen: Die Adelichen Frauen oder Töchter mögen an Geschmeide auf 1. mahl 150 Thlr. werth gebrauchen; Auch Mannes- oder Weibes-Personen mögen güldene Ketten 200. Thlr. werth tragen. Wer hierüber ein mehrers anleget / soll mit 20. Thlr. gestraffet werden.

Hingegen ist dieser Claß verbothen: Gülden und silbern Stück oder Tuch.


[3]

CLASSIS II.
Worinnen enthalten die andere vornehme Fürstl. Hof-Bedienten / Secretarien / Hoch-graduirte Personen / Geist-und Weltliche / Hof-Advocaten und Fürstl. Beambte.
Diese mögen tragen Atlas und Sammet / Dammast / Seidenruff / Tobin / Terzinell.
An ausländischen Tuchen / da die Ehl zum höchsten 2½. Thlr. werth ist.
Von Rauchwerk / gefärbte Zobeln und gute Marder.
Weisse Spitzen / die Ehle vor 1. Thlr.
Cammertuch oder Schleyer / die Ehle 1. Thlr.
Der Werth des Geschmeides und der Ketten / auf einmal anzulegen / ist bis auf 100. Thlr. gewilliget.
Wer hierwider handelt und mehrers Geschmeide auf einmahl träget / soll mit 10. 20. bis 30. Thlr. gestraffet werden.

Hingegen ist ihnen verbothen / Gülden und silbern Stück oder Tuch.


CLASSIS III.
Worinnen enthalten die in voriger andern Claß nicht begrieffene Geistliche Personen / die Cantzeley-Verwandten aller Fürstl. Collegien / der Stände Gerichts- und Ambts-Bedienten / die Bürgermeister in der Stadt Gotha / die Officianten der gemeinen Hof-Aemter / Steur-und Ambtschreiber / Landrichter und dergleichen / auch vornehme Raths-Personen.

Diese mögen tragen:

Ketten und Schmuck 60. Thlr. werth.
Schleyer oder klar Tuch 18. gr.
Weisse Spitzen 12. gr.
Damast / Tobin / Terzinell / seidene Zeuge à 1½. Thlr. werth / und dergleichen Materie.

[4]

Hingegen ist dieser Claß verboten nicht nur das / was der vorhergehenden Claß nicht zugelassen / sondern auch Atlas und Sammet / auch Seidenruff und was demselben in Werth gleich ist / gefärbte Zobeln / seidene Strümpffe / weisser seidener Flohr; Hiernechst weisse Schue und Bantoffel / bey 5. Thlr. Straffe.
 Item bey Begräbnissen der Kinder und unverheyratheten Personen über 5. Bischoffs-Kräntze / 2. Creutzer und 2. Kräntze.


CLASSIS IV.
Worinnen enthalten gemeine Raths-Herren in grössern / und die Bürgemeister in kleinern niedrigen Collegien und Städten / gemeine Schulbedienten / Procuratores, Notarii, Schreiber / auch erbare vermögende Handels-Leute / Cramer und Künstler / deßgleichen Aufwärter und Aufwärterinnen die bey vornehmen Personen sich befinden / weniger nicht auch gemeine Hof-Diener.

Diese mögen tragen:

Inländisch Tuch à 1. fl. oder frembdes auf 1½. fl. werth.
Item Schamloth oder auch doppel Taffet und geringes seidenes Zeug à 1. Thlr. würdig.
Schlechte weisse Hauben und andere erbare und sonst gepflogene Tracht.
Hingegen ist ihnen verbothen alles andere derer vorhergehenden Classen / ingleichen Schleyer die Ehle über 12. gr.
Weisse Spitzen über 4. gr.
Schwartze oder andere Farb geklöpelte Spitzen /
Ungefärbte Marder /
Schmuck oder Ketten über 30. fl. werth (die Ketten aber mögen sie allein auf Ehren-Gelacken tragen.)
Perlen / deren das Loth mehr als 5. Thlr. werth.
Gläserne oder falsche Perlen.
Vergüldete oder versilberte Haar-Nadeln.
[5] Hinten zugeschnierte Leib-Stücke.
Spitzige / hohe / weisse und ausgehackte und gestepte und dergleichen neuerliche Schue.
Item verbothen sind in der Trauer / Maulschleyer die auf die Erde stossen und um den Leib angestecket sind / mit weissen Schürtzen.
Alles bey Straffe 3. 6. in 10. Thlr.
Bey Begräbnissen der Kinder und unverheyrathen Personen sind verbothen die Bischoffs-Kräntze / dargegen sie 2. Creutzer gebrauchen mögen.


CLASSIS V.
Worinnen enthalten gemeine Bürger und Handwercker / wes Vermögens die auch sind / wie auch Dienstbothen.
Diese mögen tragen zu höchsten Ehren / gut Landtuch / taffete Schürzten.
Zum Schmuck: Corallen mit kleinen Perlen unterschnürt / und gekrümtes Gold.
Hingegen haben sie sich zu enthalten aller frembder Tücher / Zeuge und Seiden-Waaren; Item Leinwand die Ehle über 6. gr. werth.
Alles Flors / schwartz und weiß /
Seidener Hauben und Mützen / auch der Müffe / die aussen mit frembden Peltz verbrähmet sind /
Geklüpffelter weisser Spitzen / die Ehle über 2. gr. und aller schwartzen Spitzen.
Alles bey Straffe 2. 3. 4. bis 5. Thlr. Wegnehmung der verbothenen Kleider und Zieraths / oder Gefängnis; und endlich / da sie über Verwarnen und gebrauchte Straffe nicht abliessen / mit Vorstellung ans Halßeisen und Verweisung der Stadt oder Ambts.
Bey Trauer-Fällen sollen sie sich enthalten der langen Traur-Mäntel bis auf die Erde / und die Weiber der weissen Leide-Schleyer vom Haupt bis auf die Füsse.

[6]

Bey Begräbnissen der Kinder und unverheyratheten Personen sind verbothen die Bischoffs-Hüte / und sollen nicht mehr als 1. Creutz und 2. Kräntze zugelassen werden.


CLASSIS VI.
Worinnen enthalten das Land-Volck / Bauers-Knechte und Mägde.
 Diese sollen ihre alte Tracht behalten / insonderheit aber wird ihnen verbothen: Frembd wöllen Tuch / Leinwand über 4. oder 5. gr. werth.
 Ingleichen / alle klare Spitzen / seidene Knöpffe / Hüte mit Galonen eingefast / bey Straffe 1. 2. oder 3. Thlr. oder Gefängnis von 2. 3. oder 4. Tagen so offt darwider gehandelt wird.


[7]

Erleuterungs-Puncta /
welche bey denen
in ANNIS  1667. und 1680.
publicirten
Kleider-Ordnungen /
im hiesigem Fürstenthum hinfüro mit zu beobachten /
bey der in selbigen
enthaltenen Straffe.
Als:
I. Die in der Dritten Claß sollen nicht tragen

1. Seidene Zeuge mit silbernen und güldenen Blumen und Streifen.

2. Futterhembde oder sogenandte Westen mit silbernen und güldenen Schnüren verbrähmet.

3. Weisse und alle bundfarbigte / wie auch

4. Mit Silber oder Gold / es sey echt oder unecht / verbrähmte Schue und Bantoffel.

5. Bey Begräbnissen ihrer noch unverheyratheten Kinder / sollen keine offene Kronen auf die Särge gesetzet werden.

Dargegen werden / nach Bewandtnis itziger Zeit / von denen zuvor verbothenen Stücken ihnen zugelassen:

1. Schwartz-seidene Spitzen / die Ehle 6. gr. werth.

2. Perlen / das Loth vor 10. Thlr. [8]

Denen in der vierten und folgenden Claß wird nicht nur obiges / sondern auch noch ferner vebothen:
Schue und Bantoffel mit höltzernen Absätzen.
Dargegen werden ihnen zugelassen:
1. Schwartz-seidene Spitzen 3. bis höchstens 4. gr. werth.
2. Perlen / das Loth 8. Thlr. werth.
3. Zur Traur: weiß-gebundene Schleyer / ingleichen schwartzer Flohr oder Kripp / in Form nach ihrem Stande eingerichtet.

Insgemein aber wird verbothen / alle Neu-Begierigkeit und Nachahmung derjenigen Trachten / so in den höhern Classen gewöhnlich; und soll sich dargegen ein jedweder an der Art der Tracht begnügen lassen / welche derjenigen Claß vergönnet / worinnen er und die Seinigen begriffen. Sign. Friedenstein / am 10. Junii 1695.

Anmerkungen (Wikisource)