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Etwas aus der Teutschen Kirchenstatistik

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Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Etwas aus der Teutschen Kirchenstatistik
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 109–112
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. An die Herausgeber des Journals von und für Franken
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Bearbeitungsstand
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II.
Etwas aus der Teutschen Kirchenstatistik.
In der Person des vortrefflichen Herrn Joseph Andreas Fahrmann hat nun Herr von Gebsattel einen Nachfolger erhalten und das Bißthum Wirzburg wieder einen Weihbischoff. Folgende Anekdote ist vielleicht dem künftigen Geschichtschreiber nicht unwichtig und den Lesern dieses Journals nicht unangenehm. Wenn ein Bischoff jemand zu seinem Weihbischoff ernennt, so muß der Candidat von Rom aus erst bestättiget und ihm ein Bißthum in partibus infidelium angewiesen werden. Dazu ist erforderlich, daß ein vollständiger processus informatiuus über des Neuernannten Sittlichkeit, Wissenschaften, Rechtglaubigkeit instruirt werde. Denn es müssen dabey sogar 2 Zeugen eidlich abgehört werden. Die Bischöffe zu W. haben von ältern Zeiten her das Recht behauptet, diesen processum informativum entweder unmittelbar zu Rom oder bey den Nuntien in Teutschland formiren zu lassen. Der Fürstbischoff zu W. wandte sich also, um dieses Geschäfft, seiner schwächlichen Gesundheit wegen, zu beschleunigen,| unmittelbar nach Rom. Die Vorstellungen desselben waren dringend: daß im Verzögerungsfall seine beyden wichtigen Bißthümer Bamberg und Wirzburg nicht ganz ohne bischöffliche Functionen seyn könnten, indem der Weihbischoff zu B. krank sey. Auf diese Bitte eines so ansehnlichen Fürsten und Bischoffs achtete man zu Rom so wenig, daß sie nicht nur abgeschlagen, sondern der Fürstbischoff mit seinem Gesuche so gar an die Nuntien nach Teutschland gewiesen wurde. Man fügte zur Ursache bey: weil das Recht der Nuntien in Teutschland je mehr und mehr eingeschränkt werden wolle, und man eine ähnliche Bitte dem Fürstbischoff von Speyer bereits auch abgeschlagen habe.

Man war zu Wirzburg über dieses Benehmen des Römischen Hofes nicht wenig betreten, und weil sich die Römische Curie nicht erklärt hat, an was für einen Nuntius sich Wirzburg wenden solle, so kam man gar auf die Vermuthung: man solle an den eingedrungenen Zoglio verwiesen werden, um dessen Besitzstand noch mehr zu bestättigen. Diese Vermuthung machte die Wirzburgische Gegenantwort um so energischer. Man sagte darin:

| Es sey allerdings bedauerlich, daß man in so dringenden Fällen dem Fürstbischoff eine so gerechte Bitte versage, der seither den erzbischöffl. Unternehmungen in Teutschland fast allein durch seine Unerschütterlichkeit das Gegengewicht gehalten habe, und daß man, um der Sache keinen Aufenthalt zu machen, sich zwar an den Nuntius nach Cölln verweisen lassen wolle. Wäre man aber in Rom in der Meinung, dem Nuntius Zoglio dieses Geschäfft aufzutragen: so habe der Fürstbischoff ausdrücklich erklärt, daß er seine bischöfflichen Rechte in voller Maaße ausüben und seinen neuen Bischoff aus eigener Vollmacht consecriren würde, um seine beyden weitschichtigen Kirchsprengel, wegen Römischer Absichten, nicht länger leiden zu lassen.
.
Diese Erklärung gab der Sache Eile. Sie wurde dem Nuntius zu Cölln übergeben; das übrige des Schreibens wurde weislich mit Stillschweigen übergangen. Die Verhandlung des Processes bey der Nuntiatur zu Cölln, um ein Paar elende Mönche als Zeugen zu verhören und das Instrument auszufertigen, kostete nicht mehr, als 917 fl. Rh. Hierauf lief dieses Instrument über Wirzburg nach Rom. Der Pabst hielt Consistorium,| präconisirte den neoelectum zum Bischoff und fertigte die Confirmations-Bulle aus. Diese wurde von Rom über Wirzburg nach Kölln dem Nuntius überschickt und von Kölln aus erst dem Fürstbischoff zu W. zugefertiget. So behandelt Rom Teutsche Bischöffe; Fürsten von solchen Ansehen und von solcher Macht, als Bamberg und Wirzburg vereiniget. Möchte es doch der erleuchteten geistlichen Regierung gefallen, die hierüber gewechselten Original-Briefe dem Teutschen Publicum wörtlich mitzutheilen!