So sich den 28. Aprilis / dieses 1606. Jahres / in der Reussischen Plawischen Herrschafft Lobenstein im Voigtlande / zugetragen / Da einer sein hochschwangers Eheweib / seine sechs lebendige Kinder / so wol auch die Magd / vnd also sein gantzes Haußgesinde / bis auff einen einzigen Knecht / auff einmal jämmerlich ermordet vnd vmbgebracht.
[2] Erschreckliche / vnerhörte vnd erbärmliche Mordthat / so sich den 28. Aprilis / dieses 1606. Jahres / in der Reusischen Plawischen Herrschafft Lobenstein zugetragen / vnd wie solche allda gestrafft worden.
VNter dem Wolgebornen / Edlen Herrn / Herrn Heinrichen dem Jüngern Reußen / Herrn von Plawen / Herrn von Greitz / Crannichfeld / Geraw / Schletz vnd Lobenstein / hat sich folgende erschreckliche / vnd fast vnerhörte / erbärmliche Mordthat zugetragen. Nemlich in erwehnter seiner Gnaden Herrschafft Lobenstein in einem Dorff Elias-Brunn genandt / hat ein Geschlecht der Bawren / die Eysenbeiß geheissen / vber hundert Jahr nach einander ein Rittergut bewohnet / darauff der nechste Besitzer / mit namen Hans Eysenbeiß / sehr wolhabend vnd gutes vermögens / vnd etwan zwey vnd viertzig Jahr alt / sein hochschwangers Eheweib (so auch etwan etlich vnd dreissig Jahre jhres Alters erreicht) neben sechs lebendigen Kindern / vnd einer Magd / vnd also sein gantzes Hauß vnd Gesinde / biß auf einen Knecht / so auff dem Felde gepflüget / mit einer sehr scharffen Schrot oder HoltzAxt / den 28. Aprilis jüngst verschienen / vor Mittag vngefehr zwischen 10. vnd 11. Vhr dergestalt ermordet vdn vmbgebracht: Das er seinen eltesten Sohn / etwan von zehen Jahren / als derselbe aus der [3] Schul kommen / sich hinder den Tisch gesetzt / vnd sich im schreiben vben wollen / hernach zween seiner Brüder in der wohnstuben / ferner sein einig Töchterlein vor der stuben vnder der Treppen / Weiters wider ein Söhnlein etwan anderhalb Jar alt in der Wiegen: Dann auff seinem garten / den letzten Sohn / so ein bürde Gras getragen / Vnd bald nach denselben das hochschwanger Weib / auff jrer Ackerrein einem grasende / vnd letzlich die Magd / so auß seinem des Mörders holtz etliche strewen zu haus tragen wöllen / auch an seinem Acker auff einem Rase Wege / die Köpff mit der Schrotaxt / zum theil / sonderlich aber dem eltisten Sohn vnd der Magd schrecklich zerhawen / vnd zum theil also eingeschlagen vnd zerschmettert / daß das gehirn zun Ohren vnd andern orten herauß gesprungen / vnd also alle acht Personen gleichsam in einer viertel stund rein todt blieben / bis auff ein Knäblin / welches bis auff den abend vmb 9. vhr sprachloß gelegen / vnd als dann auch verschiden. Das Weib ist durch die Barbierer eröffnet worden / vnd hat einen vollkomnen jungen Sohn / der etwan in 6. Wochen zur Welt were geboren worden / getragen.
Der Mörder ist so bald durch das Reußische Plawische Landgericht in seinem Holtz gefunden / vnd gefangen / nach dem Lobenstein geführt / vnd auff die Tortur vmb die vrsachen dieses Mordes (den er sonsten gutwillig bekant / auch nicht leugnen können / weil er die Mordtaxt voller gehirn vnd bluts noch bey sich gehabt / auch an Hembde vnd Kleidern mit der seinigen Blut besprengt gewesen) befragt worden. Es hat aber nichts anders aus jhm bracht werden können / als seine Fraw / Kinder vnd Gesinde hetten seine Herrn werden / vnd jhne zum Knecht machen wöllen: Darumb hette er sie ermordet. Da doch die Nachbarn der [4] Frawen viel ein ander Zeugnis geben / das eltiste Kind auch nicht vber 10. Jar alt gewesen.
Ist demnach diese böse That der massen an Ihm gestrafft worden / Wie das Nachstehende vrtheil besagt / Welches also lautet:
DEs Wolgebornen / Edlen Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern Reussen / Herrn von Plawen / Herrn von Graitz / Cranichfeld / Geraw / Schlaitz vnd Lobenstein / vnsers gnädigen Herrn. Wir verordente Stadt vnd Landrichter / auch Schöppen allhier / Erkennen auff dein Hansen Eysenbeis jetzo vor wolgedachtes vnsers Gnädigen Herrn gehegtem hohen / nothpeinlichen halsgerichte / abermals gantz freywilliges bekäntnis: Das du den 28. Aprilis jüngst verschienen in deinem eignen Haus / vnd auff deinen eignen gütern / dein hochschwangers Eheweib / mit jhrer bald zeitigen Frucht / hernacher alle deine lebendige Kinder / deren sechs gewesen / so wol auch deine Magdt / vnd also dein gantzes Hausgesinde / bis auff einen eintzigen Knecht mit einer scharffen Schrot Axt zu tode geschlagen / vnd ermordet hast / nach erholetem Rath der Rechts Gelerten/ hiermit vor Recht / vnd thun dich Krafft desselben [5] dahin verurtheilen / das du dieser vnmenschlichen abschewlichen vnd erschrecklichen / ja fast vnerhörten mörderischen That wegen / also balden allhier auff einen wagen geschmiedet / vnd wider nach Eliasbrunn / vor das dorff geführet / vor solchem dorff vom Wagen abgenommen / vnd zu deinem Hause (welches von deßwegen / das die böse thaten darinnen vollnbracht / eingerissen vnd zur Wiesen gemacht) durch vnvernünfftige Thier geschleifft / an ort vnd stelle / da du die Mörde begangen / nach anzahl der todten Cörper / so an jeder stelle befunden worden: vnd also neunmahl an deinem Leib / mit glüenden Zangen zerrissen / Hernacher die beyden Hände / damit du diese Taht begangen / abgehawen: Deine Schenckel mit dem Rade zerstossen / vnd ferner dein Leib in 5. Stücken zerhawen / vnd also vom Leben zum Tode gerichtet / hernacher dein Eingeweide offentlich verbrandt / dein Kopff aber auff das / an dem ort / da du dein Weib ermordest hast / auffgerichtete Rad gesteckt / die abgehawene Hände darunder an die Rad Nabe genagelt / vnd die andern vier grossen stücke deines Leibes / auff gemeine vier Landesstrassen / öffentlich auffgehenckt / vnd endlichen zu jmmerwerender Gedächtnis dieser abschewlichen [6] Mordthaten / vnd darüber ergangenen löblichen justitien, an dem ort / da dein Hauß gestanden / eine steinerne seule / darinnen deine grewliche Mörde vnd gerechte Straffe beschrieben / gesetzet werden soll / alles wie obgemelt / von rechtswegen.
Welches er alles mit gedult / vnd vorher Anruffunge des Namens Jesu / bis jhm das Hertz aus dem Leibe gerissen / außgestanden: Sonderlich aber hat er die strümpffe an seinen Armen / wie jhme die Hände abgehawen gewesen / auch die mit dem Rade zerstossene Beine auffgehaben / vnd neben den empfangenen Newen Zangenrissen / mit fleiß besichtigt.
An die Stelle / da sein Haus geständen (darinnen er den Mord / an seine fünff Kindern angefangen: derhalben es auch auff vrtheil vnd Recht den Tag vor der Execution eingerissen vnd zerschleifft) ist eine hohe steinerne Seule gesetzt / vnd die That vnd Straff mit nachfolgenden Reymen hienein gehawen worden.
Hans Eysenbeis sein Weib vnd Kind /
Mit einer Axt erwürgt geschwind /
Drey in der Stubn / eins vndr der Trepp /
Eins in der Wiegn bey seinem Bett /
Eines im Gartn / darzu das Weib
Im freyen Feld mit schwangerm Leib /
Auch seine Magd: drumb er gefangn /
Sein Recht auch bald drauff hat empfangn /
Geschleifft / Neunmal mit Zangn gerissn /
Beid Händ abgehawn / beid Bein zerstossen /
[7] Der Leib zertheilt / Eingeweid verbrennt /
Die viertl an vier Strassen gehenckt.
Der Kopff / die Händ genaglt ans Rad /
Welchs / da die Fraw gelegen / staht /
Liedts alls mit gdult / rufft Jesum an /
Da man den Leib sah offen stahn /
Sein Haus / vns alln zur Warnung sein /
Von grund ist gantz gerissen ein /
Vnd an des Stet dieß Seul gemacht /
Wie Vrtheil vnd Recht mit sich bracht.
Der Mordt ist geschehen den 28. Aprilis, Die Execution den 23. Maij. Anno 1606.
Gott wölle dem leidigen Sathan / der jetzo mit grossem Zorn wütet: Denn er weiß / das er noch wenig zeit vbrig hat / im Haus vnd allen Regimenten steuren vnd wehren.